

Sehr geehrte Kundinnen!
In der Anlage zur Info ein Auszug aus dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen zur Belegerteilungspflicht und zur handelsüblichen Bezeichnung.
Eine Bezeichnung nach § 11 UStG ist notwendig, wenn eine Rechnung an einen Unternehmer ausgestellt wird.
Eine Bezeichnung nach § 132a BAO ist ausreichend, wenn eine Rechnung (Beleg) für einen Endverbraucher ausgestellt wird.
Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Pointner