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Beschäftigung von ausländischen Fachkräften ohne Beschäftigungsbewilligung

Dr. Helmut CZAJKA
Die Verordnung zur Überziehung der Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften (Fachkräfte-BHZÜV 2008), legt fest, dass für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, über die Bundeshöchstzahl hinaus, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in bestimmten, in der Verordnung aufgelisteten Berufen verfügen. Diese Liste wurde mit 1.7.2008 erweitert.

Mit 1. 7. 2008 wird die Berufsliste des § 1 Fachkräfte-BHZÜV 2008 um folgende Berufe ergänzt:

Steinmetze und -bildhauer, Schwarzdecker, Boden- und Estrichleger, Landmaschinenbauer, Bau- und Möbeltischler, Kunststoffverarbeiter, Versicherungsvermittler und -vertreter, Maschinenbautechniker, Elektrotechniker, Heizungstechniker, Entwicklungs- und Verfahrenstechniker, Projekt- und Servicetechniker, Werkstoffprüfer, Kalkulanten, Lohn- und Gehaltsverrechner