

Mit der Aufnahme der neuen EU - Mitglieder wird oft die Frage an uns gerichtet, wie das Problem der Beschäftigungsbewilligung umgangen werden kann.
Wir stellen die Problematik anhand eines Grenzgängers aus der Slowakei dar, der Heilmasseur ist und einmal für
- ein Massageinstitut, gilt dann für alle Gewerbetreibenden und
- einmal für einen Arzt, gilt dann für alle unecht von der Umsatzsteuer befreiten Steuerpflichtigen
tätig wird.
Die umsatz- und einkommensteuerlichen Auswirkungen werden auch dargestellt.
Beschäftigungsbewilligung
------------------------------------
ist nicht erforderlich, wenn die Tätigkeit selbständig - also im echten Werkvertrag - ausgeübt wird. Dann ist jedoch eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde notwendig. Sollte z.B. eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden, ist eine Anmeldung bei der Ärztekammer vorzunehmen.
Für die Beschäftigung als Dienstnehmer ist eine Beschäftigungsbewilligung notwendig.
Umsatzsteuer:
----------------------
Die in Österreich ausgeübte Tätigkeit eines Heilmasseurs ist normal umsatzsteuerpflichtig. Darüber hinaus kann die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet werden, da kein Wohnsitz im Inland vorhanden. Somit fallen die Leistung unter reverse charge (Hinweis auf Rechnung etc.). Der österreichische Unternehmer hat die Umsatzsteuer für den slowakischen Werkvertragspartner abzuführen und kann diese wieder als Vorsteuer abziehen.
Ein österreichischer Arzt, der mit einem slowakischen Heilmasseur einen Werkvertrag abschließt, hat die USt für diesen abzuführen, kann die gezahlte Umsatzsteuer aber nicht als Vorsteuer zurückholen, weil er unecht steuerbefreit ist.
Die Tätigkeit eines slowakischen Arztes in Österreich, ist hingegen unecht steuerbefreit.
Einkommensteuer:
---------------------------
Einkommensteuerrechtlich ist der slowakische Masseur oder Arzt in Österreich nach § 98 (1) Z 2 mit den österreichischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Die Tätigkeit fällt nicht unter § 99 Abzugssteuer, sondern es muss eine Steuererklärung abgegeben werden und es findet eine Veranlagung statt.