

Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 bringt zahlreiche steuerliche Neuerungen, die ab 2027 bzw. 2028 wirksam werden. Ein Parlamentsbeschluss steht noch aus – die Inhalte sind jedoch bereits jetzt planungsrelevant.
Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 enthält eine Reihe von Maßnahmen, die Sie als Unternehmer frühzeitig auf dem Radar haben sollten. Im Folgenden fassen wir die wesentlichen Punkte zusammen.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Wertpapiere entfallen
Ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2026 beginnen, ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur noch durch Anschaffung von körperlichen Wirtschaftsgütern (Realinvestitionen) zu decken. Die bisherige Möglichkeit, begünstigte Wertpapiere zu erwerben, entfällt. Diese Option kehrt erst für Wirtschaftsjahre ab 2030 zurück. Wer noch für 2026 in Wertpapiere investieren und den Gewinnfreibetrag optimal nutzen möchte, muss dies noch im laufenden Wirtschaftsjahr tun.
FRIST/STICHTAG: Wertpapierkauf für Gewinnfreibetrag 2026 muss noch im laufenden Wirtschaftsjahr 2026 erfolgen.
ImmoESt: Höhere Besteuerung beim Verkauf von Altvermögen ab 2027
Der Verkauf von Grundstücken des Altvermögens (Anschaffung vor dem 31.3.2002) wird ab 2027 etwas teurer: Der pauschal angenommene Veräußerungsgewinn steigt von bisher 14 % auf 20 % des Verkaufspreises. Die daraus resultierende Immobilienertragsteuer erhöht sich damit von 4,2 % auf 6 % des Kaufpreises. Wer den Verkauf eines Altvermögengrundstücks plant, sollte prüfen, ob eine Realisierung noch im Jahr 2026 günstiger wäre.
TIPP: Planen Sie einen Grundstücksverkauf aus dem Altvermögen? Wir analysieren gemeinsam mit Ihnen, ob ein Verkauf vor Jahresende steuerlich vorteilhaft ist.
Familienbonus Plus: Neue Aufteilungsregeln ab 2027
Für Kinder über 4 Jahre wird die freie Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen zwei berechtigten Personen eingeschränkt. Ab 2027 ist zwingend entweder eine 75:25- oder eine 50:50-Aufteilung zu wählen; ein vollständiger Verzicht zugunsten der anderen Person entfällt. Dies soll Anreize zur (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit setzen.
Arbeitsplatz- und Telearbeitspauschale entfallen ab 2027
Das Arbeitsplatzpauschale für Selbständige (€ 1.200 bzw. € 300 bei Tätigkeit in der eigenen Wohnung ohne gesondertes Arbeitszimmer) und das Telearbeitspauschale für Arbeitnehmer (bis zu € 300) entfallen ab 2027 vollständig. Auch ein vom Arbeitgeber ausbezahltes Telearbeitspauschale wird ab 2027 lohnsteuerpflichtig. Nutzen Sie diese Begünstigungen daher noch vollumfänglich für das Wirtschaftsjahr 2026.
GmbH: Strengere Regeln für Gesellschafter-Verrechnungskonten ab 2027
Gesellschafter, die Geldmittel der GmbH entnehmen, ohne eine Gewinnausschüttung zu beschließen, müssen ab 2027 strenge Anforderungen erfüllen: Das Verrechnungskonto muss entweder bis zum Bilanzstichtag ausgeglichen oder in ein fremdüblich verzinstes Darlehen umgewandelt werden. Andernfalls gilt der ausstehende Betrag als steuerpflichtig ausgeschüttet, und es ist Kapitalertragsteuer (KESt) abzuführen. Für Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 10 % greift die Neuregelung nur für jene Forderungsteile, die € 50.000 übersteigen.
TIPP: Prüfen Sie gemeinsam mit uns, ob und in welchem Ausmaß Ihr Verrechnungskonto gegenüber der GmbH betroffen ist, und leiten Sie rechtzeitig Maßnahmen ein.
Körperschaftsteuer: Progressiver Steuersatz ab 2028
Gewinne von Körperschaften (GmbH, AG etc.) über € 1 Mio. unterliegen ab Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2027 einem erhöhten KöSt-Satz von 24 % (statt bisher 23 %). Bis € 1 Mio. bleibt der Satz unverändert. Für ertragsstarke Unternehmen empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Jahresplanung.
Lohnnebenkosten: Senkung des Dienstgeberbeitrags ab 2028
Ab 2028 sinkt der Dienstgeberbeitrag (DB) von 3,7 % auf 2,7 % der Beitragsgrundlage – eine deutliche Entlastung für Arbeitgeber. Gleichzeitig werden Arbeitslöhne von Mitarbeitern ab dem 60. Lebensjahr wieder DB-pflichtig; die bisherige Befreiung wird gestrichen.