

Seit 1. 1. 2026 werden Krypto-Transaktionen über das Krypto-Meldepflichtgesetz (DAC8/CARF) in den automatischen Informationsaustausch einbezogen. Die Entdeckungswahrscheinlichkeit nicht erklärter Krypto-Einkünfte steigt sprunghaft.
Das Krypto-Meldepflichtgesetz setzt die EU-Richtlinie DAC8 und den OECD-Standard CARF um und gilt seit 1. 1. 2026. Meldepflichtig sind Krypto-Dienstleister (CASP) mit Inlandsbezug; die erste Datenübermittlung für 2026 hat bis spätestens 31. 7. 2027 zu erfolgen, danach jährlich. Der Austausch umfasst alle EU-Staaten sowie derzeit rund 47 CARF-Staaten (u. a. Liechtenstein, UK); die Schweiz und die USA folgen später.
Für Anleger heißt das: Werden Einkünfte aus Kryptowerten nicht oder unvollständig erklärt, unterstellt die Finanzverwaltung in der Regel eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) mit erhöhtem Strafrahmen und verlängerter Verjährung von zehn Jahren. Umso wichtiger wird die rechtzeitige Selbstanzeige – strafbefreiend nur bei vollständiger Offenlegung, Einbringung vor Tatentdeckung bzw. Prüfungsbeginn und fristgerechter Entrichtung. Da pro Abgabe und Zeitraum nur eine Selbstanzeige möglich ist, muss die Aufarbeitung umfassend erfolgen (gegebenenfalls auch für Zeiträume vor 2016; zu beachten ist auch die Mittelherkunft). Wir empfehlen:
TIPP: Wir analysieren Ihre Krypto-Historie und bereiten – wo nötig – eine vollständige Selbstanzeige vor, solange die strafbefreiende Wirkung noch erzielbar ist.