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Budgetbegleitgesetz 2027–2028: Der Letztstand nach dem Parlamentsbeschluss

TU-Österreich
9/2/2026

Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 ist beschlossen und kundgemacht. Gegenüber der Regierungsvorlage haben sich mehrere Verschärfungen ergeben – besonders beim Gesellschafter-Verrechnungskonto und bei der Paketsteuer.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem bereits berichteten Entwurf:

Beim Gesellschafter-Verrechnungskonto bleibt es dabei, dass der Saldo bis zum Bilanzstichtag entweder auszugleichen oder in ein fremdübliches Darlehen umzuwandeln ist – sonst gilt der Betrag als ausgeschüttet und es fällt KESt an (erstmals für Wirtschaftsjahre, die 2027 enden). Neu ist: Jeder Gesellschafter kann ein Verrechnungskonto bis 50.000 Euro ohne Folgen behalten; nur der übersteigende Teil ist betroffen. Erfasst werden nun auch Verrechnungskonten nahestehender Personen (etwa Ehepartner oder Kinder) sowie nur mittelbar – über zwischengeschaltete Gesellschaften – Beteiligter. Als ausgeschüttet gilt der Betrag an dem Tag, der auf den Beschluss über die Aufstellung des Jahresabschlusses folgt, spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag. Laut Budgetausschuss löst eine bloß etwas zu geringe Verzinsung für sich allein noch keine Ausschüttungsfiktion aus.

Weitere Punkte:

  • Körperschaftsteuer: Ab 2028 unterliegt der Gewinnteil über 1 Mio. Euro 24 % (darunter 23 %). Neu klargestellt: DBA-befreite Auslandseinkünfte wirken nicht progressionserhöhend. Achtung Bilanzierung: Der progressive Satz ist bereits bei den latenten Steuern für Bilanzstichtage nach dem 8. 7. 2026 zu berücksichtigen (vereinfachend ist pauschal 24 % bzw. 23 % vertretbar).
  • Paketsteuer ab 1. 10. 2026 (2 Euro je Paket, nur bei über 100 Mio. Euro Inlands-Versandhandelsumsatz): Als Versandhandelsumsätze gelten auch alle über eine Plattform unterstützten Umsätze. Verkauft ein kleines österreichisches Unternehmen etwa über Amazon, Zalando oder eBay, wird der Umsatz dem Versandhändler zugerechnet – der Effekt kann also indirekt auch Sie treffen.
  • Gemeiner Wert von Anteilen: Statt des Wiener Verfahrens kann der Wert nicht börsenotierter Anteile künftig aus einem einzelnen – auch nachträglichen – Verkauf abgeleitet werden (rückwirkendes Ereignis); anzuwenden auf Vorgänge ab 10. 6. 2026.

TIPP: Wir prüfen Ihre Verrechnungskonten – auch jene naher Angehöriger – rechtzeitig vor dem Bilanzstichtag und errichten, wo nötig, eine fremdübliche Darlehensvereinbarung, um die KESt-Fiktion zu vermeiden.