
Sie haben eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen? Dann prüfen Sie Ihre Polizze, ob auch die Fälle von Epidemie oder Seuche enthalten sind und melden Sie im Zweifelsfall vorsorglich das Schadensereignis an die Versicherung.
Durch die Corona-Krise wurden viele Unternehmerinnen und Unternehmer gezwungen, den Betrieb vorübergehend einzustellen. Je nach abgeschlossener Versicherung ist zu prüfen, ob die Betriebsschließung durch die abgeschlossene Polizze gedeckt ist. Man unterscheidet folgende Versicherungsarten:
Für einen Versicherungsfall nach dem Epidemiegesetz 1950 müsste die Versicherung jedenfalls den Schaden ersetzen. Mit 15.3.2020 trat jedoch das Covid-19-Maßnahmengesetz in Kraft. Es besagt, dass das Epidemiegesetz 1950 nicht zur Anwendung gelangt
Deshalb vertreten viele Versicherungen den Standpunkt, dass sie leistungsfrei seien, da die Geschäftsschließungen nicht nach dem Epidemiegesetz 1950 erfolgten. Wir empfehlen Ihnen diesen Sachverhalt durch Ihren Versicherungsmakler bzw. Ihren Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Sollten Sie eine BU oder BUFT abgeschlossen haben, welche Schäden - verursacht durch eine Epidemie, Seuche oder Quarantäne - beinhalten, dann empfehlen wir, den Schaden unverzüglich der Versicherung zu melden. Eine verspätete Meldung kann zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen.
Unabhängig von Versicherungsansprüchen sei darauf hingewiesen, dass Entschädigungsauszahlungen nach dem Epidemiegesetz 1950 innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht werden muss, widrigenfalls der Anspruch erlischt.