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Das „Wirtshauspaket“

MMag. Paul Tiefling, MBA, LLM

Da die Öffnung der Gastronomie vor der Türe steht, erhofft sich die Regierung mit dem Covid-19 „Wirtshauspaket“ die Gastronomie zu stärken.

Das „Wirtshauspaket“ beinhaltet einige Maßnahmen, die es der Gastronomie erleichtern soll, nach dem 2-monatigen Betretungsverbot wieder in die Gänge zu kommen. Nachstehend dürfen wir Ihnen diese vorstellen, wobei zu bemerken ist, dass die Details der genauen Umsetzung und Ausgestaltung noch auf Regierungsebene in Klärung sind und der Gesetzgebungsprozess noch abzuwarten ist.

Senkung der Umsatzsteuer auf nichtalkoholische Getränke in Gastronomiebetrieben au 10%  

Der Umsatzsteuersatz für nichtalkoholischen Getränke in Gastronomiebetrieben soll vorübergehend und befristet bis Ende 2020 auf 10% (bisher 20%) gesenkt werden. Der Vorsteuerabzug für den Wareneinkauf von alkoholfreien Getränken kann weiterhin in voller Höhe geltend gemacht werden. Beachten Sie die Änderung in Ihrer Registrierkasse durchzuführen. 

Achtung! Die Senkung der Umsatzsteuer auf alkoholfreie Getränke gilt explizit nur für die Gastronomie. Für den Handel ist keine Reduktion der Umsatzsteuer vorgesehen.

Vereinfachung und Entlastung durch höhere Pauschalierung

Die bestehende Gastgewerbepauschalierung wird weiter attraktiviert.  Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Pauschalierung wird von TEUR 255 auf TEUR 400 erhöht. Somit wird der Kreis der unter die Pauschalierung fallenden Unternehmer erweitert. Weiters wir die Mobilitätspauschale für Gasthäuser in kleinen Gemeinden erhöht. Diese beiden Änderungen können sich sowohl steuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich positiv auswirken. 

Ihr TU Berater prüft bei der Erstellung des Jahresabschlusses den optimalen Ansatz. 

Abschaffung der Schaumweinsteuer

Die im Jahr 2014 wiedereingeführte Schaumweinsteuer wird im Rahmen der Maßnahmen abgeschafft.

Erhöhung der Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine auf EUR 8,00

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern kostenfreie Essengutscheine bis zu einem Betrag von derzeit EUR 4,40 pro Tag steuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung stellen. Diese Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine wird im Rahmen des „Wirtshauspakets“ von EUR 4,40 auf EUR 8,00 erhöht. Begünstigt sind nur jene Essensgutscheine, die entweder am Arbeitsplatz oder einer Gaststätte zu dortiger Konsumation eingelöst werden können. Die Gutscheine können in Papierform oder elektronisch ausgegeben werden.

Die Regierung erhofft sich durch die Maßnahme die die Umsätze in der Gastronomie positiv zu beeinflussen.

Erhöhung Absetzbarkeit von Geschäftsessen in Wirtshäusern auf 75%

Eine weiter Maßnahme zur Förderung der Nachfrage in der Gastronomie ist die Anhebung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen (zur Geschäftsanbahnung) von derzeit 50% auf 75%. Die steuerlichen Voraussetzungen zur Absetzbarkeit von Geschäftsessen bleiben unverändert. Dokumentieren Sie stets den Besprechungsgrund und die Personen.

Wie bereits Eingangs erwähnt, gilt es noch die zugehörigen Gesetze für Details abzuwarten.