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Degressive Abschreibung, Investitionsprämie und weitere Rettungs-, Entlastungs- und Investitionsmaßnahmen der Bundesregierung

TU-Österreich
7/1/2020

Zu den von der Bundesregierung angekündigten Rettungs-, Entlastungs- und Investitionsmaßnahmen werden sukzessive weitere Details bekannt. Da die Gesetzwerdung noch nicht abgeschlossen ist, können noch Änderungen erfolgen.

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung führt zu einer höheren Abschreibung am Beginn der Nutzungsdauer. Dadurch entstehen Liquiditätsvorteile für Unternehmen und im außerbetrieblichen Bereich (Vermietung).

 

Die degressive Abschreibung gilt für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter und erfolgt mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 %, wobei der Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert anzuwenden ist.

Ausgeschlossen sind:  

 

  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (zB Lizenzen, Firmenwert) 
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter 
  • Gebäude (für diese wird eine beschleunigte lineare Abschreibung eingeführt; siehe unten)  
  • PKW, Kombi (ausgenommen Fahrschulfahrzeuge und Fahrzeuge, die zu mindestens 80 % gewerblicher Personenbeförderung dienen) 
  • Anlagen zur Förderung, Speicherung, direkten Nutzung oder zum Transport fossiler Energieträger 

 

Beschleunigte lineare Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden, wird eine beschleunigte AfA vorgesehen (kein Wahlrecht). Im Jahr der Inbetriebnahme beträgt die AfA das Dreifache des jeweiligen Prozentsatzes (7,5 % bzw 4,5 %), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw 3 %). Auch bei Anschaffung/Herstellung im zweiten Halbjahr ist der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam. Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die AfA wieder 2,5 % bzw 1,5 %.

Die beschleunigte lineare Abschreibung ist sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich (insbesondere Vermietung) anzuwenden.

COVID-19 Investitionsprämie

Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden.

 

Explizit ausgenommen sind klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses in Höhe von 7 % der förderfähigen Kosten. Es erfolgt eine Verdopplung des Zuschusses auf 14 %, wenn die Investition im Zusammenhang mit Digitalisierung, Klimaschutz, Gesundheit und Life-Science steht.

 

Das Förderungsprogramm startet mit 1.9.2020, Anträge können bis 28.2.2021 gestellt werden. In diesem Zeitraum müssen auch die ersten Maßnahmen gesetzt werden. 

 

TU-Tipp: Investitionen sollten jedenfalls bis zur Gesetzwerdung hintangestellt werden um den genauen Start des Förderprogramms zu kennen!