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Der Streik und seine arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Herbert Tiefling
Streiks spielten in den letzten Jahrzehnten eine eher untergeordnete Rolle in der heimischen Wirtschaft. Doch wie sieht es eigentlich mit dem Entgeltanspruch der Streikenden aus?

Von Streik wird dann gesprochen, wenn mehrere Arbeitnehmer planmäßig ihre Arbeitsleistung einstellen, um damit einen bestimmten Zweck zu erreichen. Durch den Streik soll auf den Streikgegner ein sozialer Druck ausgeübt werden, damit letztlich das Streikziel (in der Regel Verbesserung der Arbeitsbedingungen) realisiert werden kann.

In Österreich ist der Streik als Mittel des Arbeitskampfes bisher nicht von praktischer Bedeutung. Da aus diesem Grund kaum Rechtsprechung existiert, kann sich eine Beurteilung der Zulässigkeit bzw. der arbeitsrechtlichen Konsequenzen des Streiks nur auf die vorhandene arbeitsrechtliche Literatur stützen.


Entgeltanspruch der Streikenden
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Da der streikende Arbeitnehmer durch seine Streikteilnahme keine Arbeitsleistung erbringt, kommt es für die Dauer des Streiks zu einem Entfall des Entgeltanspruches. Die Streikenden erhalten für die Dauer des Streiks auch keine Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vielfach werden vor allem gewerkschaftlich unterstützte Streiks durch eine finanzielle Streikunterstützung der Gewerkschaft abgefedert.


Entgeltanspruch der arbeitswilligen Arbeitnehmer
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Von einem Streik können arbeitswillige Arbeitnehmer im bestreikten Betrieb selbst, aber auch in Fremdbetrieben betroffen sein. Unterbleibt die Arbeitsleistung aufgrund eines Streiks, ist für den Entgeltanspruch dieser Personengruppen erforderlich, dass die Beschäftigung durch "Umstände auf Seite des Dienstgebers" verhindert wird. Ob solche Umstände vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden.


Unklare Ausgangspositionen
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Die Rechtslage ist in dieser Frage unklar. Herrschende Meinung ist allerdings, dass arbeitswillige Arbeitnehmer, die durch einen Streik an der Arbeitsleistung gehindert werden, grundsätzlich Anspruch auf das laufende Entgelt haben. Begründung dafür ist, dass die Arbeitsleistung der arbeitsbereiten Mitarbeiter primär durch den Arbeitgeber verhindert wird, der die Forderung der streikenden Arbeitnehmer nicht erfüllt