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Die Höchstmengen bzw Höchstgrenzen für Waren, die von Reisenden aus Drittländern eingeführt werden dürfen, wurden erhöht

Dr. Helmut CZAJKA
Die nach der RL 2007/74/EG vorgesehenen Höchstmengen bzw Höchstgrenzen für Waren, die von Reisenden aus Drittländern eingeführt werden, werden nunmehr in § 6 Abs 5 UStG festgelegt. Bei den Befreiungen im Reiseverkehr ergeben sich dabei gegenüber den - bisher in Art 45 bis Art 47 ZollbefreiungsVO iVm § 6 Abs 4 Z 4 lit e, lit f und lit p UStG enthaltenen - Höchstmengen bzw -grenzen ab 1. 12. 2008 wesentlichen Änderungen.

Zollfrei dürfen folgende Höchstmengen bzw Waren aus Drittstaaten eingeführt werden.

Für Wein wird die Höchstmenge von 2 Liter auf 4 Liter angehoben und überdies wird Wein als eigene Warengruppe behandelt, die somit zusätzlich zu den übrigen alkoholischen Getränken (1 Liter hochprozentige alkoholische Erzeugnisse und 2 Liter minderprozentige alkoholische Erzeugnisse) steuerfrei eingeführt werden kann.

Für Bier wird ebenfalls eine Höchstmenge eingeführt (16 Liter). Bisher fällt Bier unter die allgemeine Freigrenze für "andere Waren".

Die bisherigen Einschränkungen für Parfums, Kaffee, Tee und Edelmetalle entfallen; diese Waren fallen nunmehr unter die allgemeine Freigrenze für "andere Waren".

Die Höchstgrenze für "andere Waren" wird von € 175,- auf € 430,- für Flugreisende und € 300,- für alle anderen Reisenden angehoben. Für Reisende unter 15 Jahren beträgt diese Höchstgrenze einheitlich - also unabhängig davon, wie sie reisen - € 150,-.

Die allgemeinen Höchstgrenzen für Tabakwaren bleiben hingegen unverändert (somit weiterhin 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak; Ausnahmen gelten für die schweizerische Enklave Samnauntal). (§ 6 Abs 5; Entfall der § 6 Abs 4 Z 4 lit e, lit f und lit p; § 28 Abs 32 UStG)