

Empfehlungen und Anmerkungen aus der KPS Wirtschaftsprüfung zum Thema "Lageberichterstattung" mittelgroßer Unternehmen
Der Jahresabschluss prüfungspflichtiger Gesellschaften besteht aus folgenden Bestandteilen:
Zusätzlich haben prüfungspflichtige Gesellschaften idR auch einen Lagebericht aufzustellen.
Die gesetzlichen Anforderungen an einen Lagebericht finden sich in den §§ 243 sowie 243lit a bis c UGB (Unternehmensgesetzbuch), wobei die letzteren Anforderungen an Aktiengesellschaften und große Kapitalgesellschaften definieren.
Beim Lagebericht handelt es sich nach meiner Erfahrung um das „Stiefkind“ in der Unternehmensberichterstattung. Bei Abschlussprüfungen ist der Lagebericht oftmals das letzte Dokument, welches zur Prüfung vorgelegt wird (- meist erst nach Urgenzen). Im Folgenden Artikel behandle ich deshalb überblicksartig die Anforderungen an einen Lagebericht einer mittelgroßen GmbH, auf die Besonderheiten für große GmbH oder AG gehe ich nicht ein.
Robert Pieslinger, KPS Partner und GF KPS Wirtschaftsprüfung
Das österreichische AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) hat sich in einer “Stellungnahme 9” (im Folgenden kurz: Stellungnahme), die zuletzt 2019 überarbeitet wurde, sehr detailliert mit der Lageberichterstattung nach dem UGB auseinandergesetzt. Bei der Abfassung des Lageberichts sollten diese Empfehlungen berücksichtigt werden.
Der Lagebericht
Um die Vergleichbarkeit der Berichterstattung mit anderen offenlegungspflichtigen Unternehmen sicherzustellen – sollen beim Aufbau thematisch zusammenhängende Abschnitte vorgeschlagen werden. Diese sind:
a) Bericht über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage – Kennzahlen
Dieser Berichtsteil soll die Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im abgelaufenen Berichtsjahr beschreiben bzw. analysieren:
Dabei sind der Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeit maßgebend für den Umfang der Beschreibung. Um Entwicklungen aufzeigen zu können, sind auch im Lagebericht bei zahlenbezogenen Angaben die Vorjahreszahlen anzugeben.
Typische Berichte umfassen
Kennzahlen sind zur Verdeutlichung der wirtschaftlichen Lage am besten geeignet! Das Gesetz spricht hier von „finanziellen Leistungsindikatoren“. Darunter fallen Rentabilitätskennzahlen, Kennzahlen der Vermögens- und Kapitalstruktur, Finanzierungskennzahlen und die Geldflussrechnung.Wichtig bei der Darstellung ist ein zumindest Zweijahres-Vergleich, sowie die Angabe der Definition dieser Kennzahlen.
In diesem Berichtsteil ist auch auf uU bestehende Zweigniederlassungen einzugehen; gibt es keine Zweigniederlassungen, so empfiehlt das AFRAC die Aufnahme eines Negativvermerks.
b) Bericht über die voraussichtliche Entwicklung und Risiken des Unternehmens – Zeitverlauf
Auch in diesem Berichtsteil geht es wieder um
Wesentliche geschäftspolitischen Vorhaben und deren Auswirkung auf die Lage des Unternehmens sind zu erläutern und zu begründen.
Ein wesentlicher Unterschied zum Berichtsteil über den Geschäftsverlauf im abgelaufenen Berichtsjahr besteht darin, dass über die zukünftige Entwicklung nicht in quantitativer Form berichtet werden muss. Es sind somit keine Kennzahlen (Leistungsindikatoren) erforderlich.
Hinsichtlich des Zeithorizonts, der mit dieser Berichterstattung abzudecken ist, verweist die AFRAC-Stellungnahme auf einen Zeitraum, der die unternehmenstypischen Geschäftszyklen und Risiken umfasst; mindestens muss er aber das nachfolgende Geschäftsjahr umfassen.
Was die Risiken betrifft, so sind die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, zu beschreiben. Der Ausdruck „wesentliche Risiken und Ungewissheiten“ ist iSv „geschäftstypische bzw unternehmenstypische Unsicherheiten“ zu verstehen. Dies bedeutet, dass allgemeine, versicherte Risiken nicht gesondert angeführt werden müssen
Der Risikobericht kann neben den finanziellen Risiken folgende Bereiche beschreiben:
Personalrisiken, operative Risiken, Geschäftsrisiken (letztere unter Berücksichtigung des Fortbestandsrisiko). Die Berichterstattung selbst ist – lt Stellungnahme – in qualitativer Form ausreichend, Zahlenangaben sind kein Muss.
Sofern Finanzinstrumente im Unternehmen verwendet werden und dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich ist, so besteht im Lagebericht eine besondere Angabepflicht iZm den damit verfolgten Risikomanagementzielen und –methoden und Absicherungsstrategien sowie den Preisänderungs-, Ausfalls-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken. Bei Unwesentlichkeit sollte ein Negativvermerk erfolgen.
c) Bericht über Forschung und Entwicklung
Die Berichterstattung soll lt Stellungnahme sowohl qualitativ (Schwerpunkte, einzelne Projekte) als auch durch Zahlenangaben erfolgen. Wird keine Forschung und Entwicklung betrieben, so ist ein Negativvermerk in den Lagebericht aufzunehmen.
Sollten Sie Fragen haben, so steht Ihen die KPS Wirtschaftsprüfung gerne zur Verfügung.