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Die "optimale" Höhe von Geschäftsführerbezügen nach der Steuerreform 2005

Dr. Helmut CZAJKA

Wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer sollten ihren Geschäftsführerbezug überdenken, da eine Gewinnausschüttung zu einer Steuerersparnis führen kann.

Mit dem SteuerreformG 2005 wird der Körperschaftsteuertarif ab 2005 von 34 % auf 25 % reduziert. Damit ändert sich bei Kapitalgesellschaften die Vorteilhaftigkeit eines Geschäftsführerbezuges gegenüber einer (alternativen) Gewinnausschüttung.

In einer vereinfachten Rechnung haben wir die kritische Höhe einer Vergütung ermittelt, ab der eine Gewinnausschüttung steuerlich günstiger ist.

Dieser Artikel ersetzt nicht eine konkrete Beratung, weil die kritische Grenze durch folgende Parameter beeinflusst wird:

- Welche Sozialversicherung besteht für den Geschäftsführer - ASVG, GSVG?
- Ist die Geschäftsführervergütung umsatzsteuerpflichtig?
- Wird für die Geschäftsführervergütung Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag bezahlt?
- Steht ein Betriebsausgabenpauschale zu und beträgt dies 6 oder 12%?


Der neue Einkommensteuertarif ab 1.1.2005 ist folgendermaßen gestaltet:

............Einkommen.......Steuersatz in %
.........0,00 - 10.000,00.......0,0000
10.000,00 - 25.000,00.....38,3333
25.000,00 - 51.000,00.....43,5962
51.000,00 - ......................50.0000

Eine Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist ab 1.1.2005 mit folgenden Steuern belastet:

Gewinn vor Steuer................................................100,00
abzüglich Körperschaftssteuer 25%....................- 25,00
Gewinn der GmbH nach Steuer..............................75,00
abzüglich Kapitalertragsteuer 25%
bei Ausschüttung....................................................18,75
Nettoeinkommen......................................................56,25
Gesamtsteuerbelastung einer Ausschüttung.........43,75 %


Ein Vergleich des Grenzsteuersatzes von 43,5962 % in der Einkommenssteuerstufe zwischen Euro 25.000,00 und 51.000,00 und der Gesamtsteuerbelastung einer Ausschüttung von 43,75 % lässt unschwer erkennen, dass

das Einkommen eines Gesellschafter - Geschäftsführers EURO 51.000.00
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nicht überschreiten sollte.