

Durch eine Neuerung im Betrugbekämpfungsgesetz muss die Anmeldung eines neuen Dienstnehmers bereits vor dem Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkas-se vorliegen. Die bisher geltende 7-Tages-Frist für Anmeldungen gilt somit nicht mehr ab 01.01.2008.
Diese neue Regelung betrifft sämtliche Dienstnehmer, die der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen (auch freie Dienstnehmer, Lehrlinge und geringfügig Be-schäftigte).
Wird demnach anlässlich einer Kontrolle im Betrieb oder auf der Baustelle durch ein Prüforgan ein Dienstnehmer angetroffen, für den keine Anmeldung bei der GKK vor-liegt, ist mit schwerwiegenden Sanktionen zu rechnen:
• Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde und Verwaltungsstrafe von EUR 730,- bis EUR 2.180,-, im Wiederholungsfall bis EUR 5.000,-
• Beitragszuschläge seitens der Gebietskrankenkasse für den Prüfeinsatz EUR 800,- und für die gesonderte Bearbeitung EUR 500,- je Meldung
Um diese Sanktionen zu vermeiden möchten wir Sie darauf hinweisen, dass uns künftig sämtliche Anmeldung vor Arbeitsantritt zu übermitteln sind, damit wir eine fristgerechte Anmeldung garantieren können.