

Rechtlicher Rahmen zur Inanspruchnahme der Steuerfreiheit bei Baulandumlegungen
Was ist ein Grundstückstauschvorgang?
Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung
Damit die Befreiung in Anspruch genommen werden kann gibt es folgende Voraussetzung:
Sicht der Finanzverwaltung – Was beinhalten diese Vorschriften zur besseren Gestaltung von Bauland bei privatrechtlichen Tauschvereinbarungen?
Aus der Sicht der Finanzverwaltung kommt es
…..auch dann zur Anwendung der Befreiung, wenn es keine landesgesetzlichen Vorschriften gibt, jedoch das öffentliche Interesse und die behördliche Mitwirkung anderweitig dokumentiert ist.
Demnach ist die Befreiungsbestimmung bei Vorhandensein entsprechender landesgesetzlicher Vorschriften – wie beispielsweise nach dem V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetz 2014 – lediglich für Grundstückstauschvorgänge im Rahmen einer dieser Vorschriften entsprechenden Baulandumlegungsverfahren anwendbar. Diese Sicht schließt somit privatrechtliche Tauschvereinbarungen von vornherein aus, unabhängig davon, ob es ein öffentliches Interesse gibt.
Erkenntnis des VwGH – Auch Private Tauschverträge einbezogen
Der VwGH hat bei einem Anlassfall folgendes entschieden: die Befreiungsbestimmungen laut EStG (§30 Abs 2 Z 4) betreffen Tauschverträge auch von Privaten, selbst dann, wenn diese nicht im Rahmen eines behördlichen Baulandumlegungsverfahren stattfinden.
Voraussetzung ist „Hinausgehen über reine Umwidmung“
Der VwGH nennt als Voraussetzung, dass die Tauschvorgänge lediglich durch behördliche Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, welch über eine reine Umwidmung hinausgehen müssen, ausgelöst werden.
Auf den Punkt gebracht
Auch Sie, als Private, kann es treffen, dass Baulandumlegungen durchgeführt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist also lediglich, dass
Was wir für Sie tun können
Falls Sie von Grundstückstausch betroffen sind, stehen wir Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung!