News

Energieabgabenvergütungsgesetz

Dr. Helmut CZAJKA
Wir wollen nochmals darauf hinweisen, dass nach obigen Gesetz ein Teil der Energieabgabe zurückverlangt werden kann. Die Rückvergütung kann insbesondere bei Produktionsbetrieben oder Unternehmen mit hoher Wertschöpfung (Dienstleistungsunternehmen) zu namhaften Beträgen führen.

Nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz ist eine Vergütung der Abgaben auf Erdgas, elektrischer Energie, Kohle, Mineralöl und Flüssiggas möglich. Die Vergütung erfolgt über Antrag des Vergütungsberechtigten je Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr. Ein Anspruch auf Vergütung besteht auch insoweit, als für betriebliche Zwecke Wärme (bzw. Dampf oder Warmwasser) bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) aus Erdgas bzw. Strom erfolgt und die verwendete Menge Erdgas/elektrische Energie vom Lieferer der Wärme/des Dampfes/des Warmwassers mitgeteilt wird.

Die Details sind der Beilage zu entnehmen.