

Falls sie im Rahmen Ihrer betrieblichen Tätigkeit ausländische Vorsteuern bezahlt haben, können Sie diese in vielen Ländern bis spätestens 30.6 des Folgejahres erstatten lassen.
Achten Sie auf die rechtzeitige Antragstellung. Wie es gemacht wird, darüber informiert Sie gerne Ihr(e) perönliche(r) SachbearbeiterIn in der Treuhand Union.