

Das Normverbrauchsabgabegesetz, wird wie folgt geändert:
§ 12a. Wird ein Fahrzeug
- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins
Ausland verbracht oder
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert,
dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.
Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer
(des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird."
2. In § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden."