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Festsetzung der Körperschaftssteuer - Vorauszahlung ab 2005

Dr. Helmut CZAJKA
In Reaktion auf anderslautende Zeitungsartikel, wonach eine Berücksichtigung des abgesenkten KöSt-Satzes bei den KöSt-Vorauszahlungen nur über Antrag des Steuerpflichtigen möglich sei, wobei diesem Antrag weiters eine detaillierte Prognoserechnung beigelegt werden müsse, hat das BMF bekanntgegeben, dass die Vorauszahlungen automatisch unter Berücksichtigung des neuen Steuersatzes von 25% festgesetzt werden.

Das BMF folgende Information veröffentlicht:

Es ist schlichtweg unrichtig, dass für die Körperschaftsteuersenkung von dem bisherigen Satz von 34 % auf nunmehr 25 % ein Antrag zu stellen sei. Die Körperschaftsteuersenkung kommt allen körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen ab der Veranlagung 2005 zu Gute. Das ist die beschlossene und geltende Rechtslage. Um zu dieser massiven Entlastung zu kommen bedarf es selbstverständlich keines Antrages oder sonstiger Formalitäten. Die Absenkung von 34 % auf 25 % wird ohne jegliche bürokratische Belastung der Unternehmer vollautomatisch verrechnet.

Bei der Herabsetzung von künftigen Vorauszahlungen, die sich von der Rechtslage vor der Steuerreform 2005 ableiten, aber für spätere Jahre (insbesondere für das Jahr 2005) gelten, wird folgendermaßen vorgegangen werden: Auch auf diese Vorauszahlungen wird selbstverständlich der neue Steuersatz von 25 % angewendet. Die Vorauszahlung wird dabei auf jenen Betrag herabgesetzt, der sich auf Grund der zu erwartenden Gewinnlage bei Anwendung des neuen Steuersatzes von 25 % ergibt.

Die Gewinnerwartung ist von den Unternehmen darzulegen, es sind also auch die auf Basis des Wirtschaftswachstums steigenden Gewinnerwartungen zu dokumentieren. Es handelt sich dabei um einen völlig üblichen und normalen Vorgang, sollen doch die Steuervorauszahlungen die voraussichtliche Steuer abdecken. Wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Gewinnerwartungen der Unternehmungen zu optimistisch waren, gibt es selbstverständlich - ohne jegliche Anträge und Formalitäten - entsprechende Steuergutschriften.

Somit ist es ganz eindeutig: Die Vorteile aus der Absenkung des Körperschaftsteuertarifes kommen allen körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmern für ihre Unternehmensergebnisse ab dem Jahr 2005 zu. Dazu bedarf es keines Antrages oder ähnliches