

In einer Stellungnahme des BMF erläutert dieses warum seiner Meinung nach das UFS Urteil unzutreffend ist.
Da eine Amtsbeschwerde beim VWGH anhängig ist werden laut BMF a) Anträge gem. 299 (1) BAO abgewiesen und b)Berufungen gem. 281 BAO ausgesetzt.
Seitens des BMF ist es geplant ab 2005 die Wertgrenz auf Grundlage einer Verordnung neu festzulegen.