
Nach der enormen Kritik wird in Phase 2, die am 16. April starten soll, nachgebessert. Nun soll auch ein Großteil jener zum Zug kommen, die in Phase 1 nicht berücksichtigt wurden.
Die Voraussetzungen gegenüber der Phase 1 werden erleichtert: (Bei der Phase 1 gibt es keine Änderungen)
In der Phase 2 ist eine Auszahlung von bis zu 2.000 Euro monatlich für drei Monate möglich. Insgesamt stehen somit bis zu 6.000 Euro zur Verfügung. Auszahlungen aus Phase 1 werden auf Phase 2 angerechnet, weshalb neben der zeitverzögerten Auszahlung keine weiteren Nachteile für jene entstehen, die in Phase 1 nicht berücksichtigt wurden.
Die Höhe der Auszahlung wird von der Höhe des Verdienstentgang abhängig sein. Die Auszahlung erfolgt wieder binnen weniger Tage.
Die Berechnung soll im Detail wie folgt aussehen: (Quelle: BMF)
Der Verdienstentgang aus dem aktuellen „COVID-Monat“ (z.B. 16.03. bis 15.04.) im Vergleich zum Einkommen ALT wird mit bis zu 80 % ersetzt und mit 2.000 Euro pro Monat für maximal 3 Monate gedeckelt. (Anm.: so kommen wir auch auf die Annahme der € 2.000,- Deckelung gem. Punkt 3)
Die Daten für Umsatz ALT & Einkommen ALT stammen aus dem letztverfügbaren Steuerbescheid bzw. dem Durschnitt der letzten 3 verfügbaren Steuerbescheide. Der Umsatzeinbruch ist durch die Förderwerber selbst nachzuweisen – beispielsweise durch Registrierkassabelege oder Kontoauszüge.
Das Einkommen ALT kann optional nicht nur auf den letzten Steuerbescheid, sondern auf 3 Jahre/Steuerbescheide gerechnet werden, um z.B. Karenzzeiten auszugleichen. Die Anträge werden jeweils monatlich gestellt. Allfällig erhaltene Zuwendungen aus der Phase 1 werden bei dem ersten Zuschuss aus der Phase 2 gegengerechnet.