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Härtefallfonds Phase II für Land- und Forstwirte

MMag. Paul Tiefling, MBA, LLM

Um den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Land- und Forstwirtschaft entgegenzuwirken, können nun auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf die 1. und 2. Phase des Härtefallfonds zugreifen. 

Um den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Land- und Forstwirtschaft entgegenzuwirken, können nun auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf die 1. und 2. Phase des Härtefallfonds zugreifen. Betriebe können bei Nachweis eines Einkommensrückganges jeweils bis zu EUR 2.000 pro Monat für drei Monate (beginnend mit 16. März) beantragen. Insgesamt stehen damit bis zu EUR 6.000 pro Betrieb zur Verfügung.

Da es noch einige Änderungen und Konkretisierungen zu den Förderrichtlinien gegeben hat, sind Anträge für die Förderungen voraussichtlich ab 09.05.2020 wieder möglich

Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind. 

Anspruchsberechtigt sind Bezieher von

  • Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
  • Anderer Einkünfte, die für Tätigkeiten bezogen werden, die dem BSVG unterliegen sowie
  • Einkünfte aus der Privatzimmervermietung oder der Vermietung von Ferienwohnungen, wenn diese als Nebeneinkünfte der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte erzielt werden. 

Konkret sind somit anspruchsberechtigt

  • Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
  • Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen, die höhere Fremdarbeitskosten für die Anlage, Pflege und Beerntung von Spezialkulturen zu tragen haben
  • Betriebe, die Privatzimmer oder im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof)
  • Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
  • Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten
  • Seminarbäuerinnen
  • Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugten, dieses aber durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Covid-19 nicht mehr zur Abholung kommt.

Wirtschaftlich signifikant betroffen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Sitz in Österreich, die: 

  • von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 oder 
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres oder 
  • eine Kostenerhöhung von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften oder
  • als Jungunternehmer im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres noch nicht tätig waren und von einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% verglichen mit den bestehenden Umsätzen des Jahres 2020 oder mit Umsatzerwartungen für die jeweilige Größe des Betriebes bzw. der Tätigkeit betroffen sind.

Antragstellung

Die Agrarmarkt Austria (AMA) wickelt diese Förderung für die Land- und Forstwirtschaft ab. Die Antragstellung ist über www.eama.at möglich.

Für die Antragstellung ist entweder der AMA PIN-Code oder eine Handy-Signatur notwendig. Voraussetzungen für die Beantragung sind eine LFBIS- Nummer der Statistik Austria und eine Registrierung bei der AMA. Bei allen registrierten Bewirtschaftern sind die Stammdaten zum Betrieb im EDV-System hinterlegt.