News

Hilfsmaßnahmen für vom Coronavirus betroffene Betriebe

MMag. Paul Tiefling, MBA, LLM

Die Regierung hat eine 4 Milliarden schweres Hilfspaket für Sofortmaßnahmen beschlossen. Hier fassen wir für Sie die wichtigsten Inhalte zusammen.

Überbrückungsfinanzierungen

Die Soforthilfe umfasst Überbrückungsfinanzierungen mit einem Haftungsrahmen bis zu einer Höhe von 100 Mio. Euro für den heimischen Tourismus. Vom Maßnahmenpaket profitieren auch Mischbetriebe, d.h. Busunternehmen, die auch ein Reisebüro angeschlossen haben.

Die Antragstellung ist für betroffene Betriebe ist ab sofort auf www.oeht.at möglich. 

Für EPU/KMU werden Garantien für Überbrückungsfinanzierungen durch das AWS angeboten. Zielgruppe sind Einzelunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (das sind Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter/innen, max. 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme) aller Branchen. 

Die Antragstellung ist bereits auf der Website des AWS möglich. 

Erleichterungen bei Steuerzahlungen

Durch wirtschaftliche Notlage oder Liquiditätsengpässe aufgrund der Covid-19 Krise gibt es die Möglichkeit eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung der Steuern zu beantragen. Zusätzlich kann beantragt werden, dass Stundungszinsen nicht festgesetzt werden.

Steuerpflichtige Personen können bis zum 31.10.2020 die Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftvorauszahlungen beantragen, wenn das voraussichtliche Einkommen für das jeweilige Jahr niedriger ist. Der Antrag muss eine Begründung enthalten, in welcher die verminderte Gewinnerwartung aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Lage (z. B. Aufstellung der Umsatzeinbrüche aufgrund von Covid-19) dargelegt wird. 

Weitere Vorabinformation zur Sonderregelung sind auf der Website des BMF veröffentlicht.

Gerne erledigen wir Zahlungserleichterungen und Anpassungen der Vorauszahlungen für Sie. Kontaktieren Sie dazu bitte Ihren Betreuer der Treuhand-Union.

Erleicherterungen bei Sozialversicherungzahlungen

Wer vom Coronavirus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, kann im Bedarfsfall folgende durch die SVS angebotenen Möglichkeiten in Anspruch nehmen:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Durch Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage können die laufenden Sozialversicherungsbeiträge gesenkt werden. Die vorläufigen Beitragsgrundlage kann maximal bis auf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage herabgesetzt werden. 

Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann mittels Online-Formular beantragt werden.

Gerne erledigen wir die Stundung bzw. das Ratenzahlungsansuchen und Herabsetzung der Sozialversicherungsbeiträge für Sie. Kontaktieren Sie dazu bitte Ihren Betreuer der Treuhand-Union.

Corona-Kurzarbeit

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit mit dem Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Ein wesentlicher Teil der Lohn- oder Gehaltskosten kann so von öffentlichen Stellen getragen werden, während die Beschäftigung aufrecht erhalten wird. 

Die notwendigen Schritte

  1. Kontaktieren Sie uns, damit wir die wichtigsten Details besprechen können.
  2. Folgende Dokumente sind vom Arbeitgeber auszufüllen bzw. die dazugehörigen Vereinbarungen abzuschließen.
    1. Vom Arbeitgeber und betroffenen Arbeitnehmern unterzeichnete • „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ noch ohne Unterschrift der Sozialpartner.
    2. AMS-Antragsformular (Corona). Der Antrag auf Corona-Kurzarbeit kann bereits ab Montag, den 16.3.2020 bei der örtlichen Regionalstelle des AMS eingebracht werden.
    3. Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen). Hier reicht jedenfalls eine kurze Begründung!
  3. Übermittlung dieser Dokumente durch den Arbeitgeber an das AMS (via eAMS-Konto oder per E-Mail) 
  4. Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf / Ablehnung

Das Muster für Sozialpartnervereinbarung, Betriebs- und Einzelvereinbarung wird in Kürze zur Verfügung stehen. 

Voraussetzungen für die Kurzarbeitshilfe, die das AMS den Unternehmen gewährt:

  • dass der Arbeitgeber neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit dem Arbeitnehmer auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil vergütet (= Kurzarbeitsunterstützung);
  • eine Sozialpartnervereinbarung
  • Einzelvereinbarungen;
  • die Zustimmung des Arbeitsmarktservice. 

Zu beachten ist weiters, dass, wenn das AMS die Kurzarbeit fördert, der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kein Arbeitsverhältnis kündigen darf, es sei denn, dass das zuständige AMS in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. 

Gerne beraten wir Sie und unterstützen Sie bei der Erledigung der Anträge. Kontaktieren Sie dazu bitte Ihren Betreuer der Treuhand-Union.