

Die Strafe wird erhöht auf € 100.000,00 (bisher € 50.000,00) bei einer
vorsätzlichen Tat und bei fahrlässiger Tat auf € 10.000,00 (bisher €
5.000,00).
Jede natürliche Person, die in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist und Barmittel in Höhe von 10.000
EUR oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die
Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, anmelden [Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, Artikel 3 Absatz 1]..
Wird jedoch der Bargeldtransport nicht angemeldet, muss mit einer
Beschlagnahme des Geldbetrags und einer Geldstrafe gerechnet werden.
Diese Anmeldepflicht ist eine Maßnahme gegen Geldwäsche und
Terrorismusbekämpfung.
Zur Anmeldung gibt es ein eigenes Anmeldeformular (ZA 292). Dieses kann
auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen heruntergeladen
werden.
Stand: 05. Juli 2012