

Mit dem angefochtenen Bescheid (UFS Wien 20. 9. 2007, RV/2297-W/05) hat die belangte Behörde im Gegensatz zur Vorgangsweise des Finanzamts im erstinstanzlichen Bescheid - keine Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG vorgenommen.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Finanzamts an den VwGH.
Der VwGH hat die Beschwerde des Finanzamtes abgewiesen und klargestellt, dass jedenfalls keine Eigenverbrauchsbesteuerung nach der alten Rechtslage hätte vorgenommen werden dürfen.
Das "Aus" für das steuersparende Pkw-Auslandsleasing hat somit erst das mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, ARD 5966/2/2009, umgesetzte neue Empfängerortprinzip ab 2010 bedeutet, weil die Steuerschuld nunmehr auf den österreichischen Leasingnehmer übergeht und ein Vorsteuerabzug aufgrund des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG nicht möglich ist.