
Die erweiterte beschleunigte Abschreibung steht pro Gebäude nur einmalig zu.
Bei Wohngebäuden die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, kann die erweiterte beschleunigte Abschreibung geltend gemacht werden.
Neu dazu ist, dass jetzt im Gesetz ausdrücklich die bisherige Verwaltungspraxis festgeschrieben wird, wonach die Möglichkeit, diese beschleunigte Gebäude-AfA geltend zu machen, objektbezogen zu verstehen ist. Daher steht sie pro Gebäude nur einmal zu. Das bedeutet, dass nach einer Liegenschaftstransaktion der Erwerber nicht mehr Anspruch auf eine erweiterte beschleunigte Abschreibung hat, wenn der Veräußerer die Liegenschaft bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat und die erweiterte beschleunigte Abschreibung in Anspruch genommen hat.