
In einer aktuellen Entscheidung des BFG ist es zu einer überraschenden Wende bezüglich der NoVA-Pflicht gekommen. Dienstfahrzeuge eines ausländischen Unternehmens, welche überwiegend im Inland genutzt werden, können trotz des Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte nicht der NoVA unterliegen.
Das Verwenden von Fahrzeugen mit einem dauerndem Standort im Inland, ohne Zulassung ist nur während eines Monats ab dem Grenzübertritt ohne NOVA-Zahlung zulässig.
Hingegen ist das Verwenden von KFZ mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Inland haben, für ein gesamtes Jahr zulässig. Die Jahresfrist des § 79 KFG beginnt bei jedem Verlassen und erneutem Einbringen in das Bundesgebiet neu zu laufen.
Das BMF ging bisher davon aus, dass Fahrzeuge ausländischer Unternehmen, zwingenderweise einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, weshalb ein dauernder Standort im Inland angenommen wurde. Zusätzlich wurde angenommen, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland verwendet werden, ebenfalls einen dauernden Standort im Inland haben.
Diese beiden Annahmen wurden jetzt durch eine BMF Entscheidung verworfen.
Das BFG ist zu folgenden Schlüssen gekommen:
Der Ausgang der vom Finanzamt eingebrachten Amtsrevision bleibt abzuwarten. Bleibt es bei der Entscheidung, sind entsprechende NoVA Vorschreibungen zu bekämpfen, insofern die KFZ regelmäßig für Besprechungen, Service o.ä. ins Ausland verbracht werden.