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Keine NoVA für Fahrzeuge ausländischer Dienstgeber

Mag. Harald CZAJKA

In einer aktuellen Entscheidung des BFG ist es zu einer überraschenden Wende bezüglich der NoVA-Pflicht gekommen. Dienstfahrzeuge eines ausländischen Unternehmens, welche überwiegend im Inland genutzt werden, können trotz des Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte nicht der NoVA unterliegen.

NoVA Tatbestände

Das Verwenden von Fahrzeugen mit einem dauerndem Standort im Inland, ohne Zulassung ist nur während eines Monats ab dem Grenzübertritt ohne NOVA-Zahlung zulässig. 

Hingegen ist das Verwenden von KFZ mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Inland  haben, für ein gesamtes Jahr zulässig. Die Jahresfrist des § 79 KFG beginnt bei jedem Verlassen und erneutem Einbringen in das Bundesgebiet neu zu laufen.

Das BMF ging bisher davon aus, dass Fahrzeuge ausländischer Unternehmen, zwingenderweise einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, weshalb ein dauernder Standort im Inland angenommen wurde.  Zusätzlich wurde angenommen, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland verwendet werden, ebenfalls einen dauernden Standort im Inland haben. 

Diese beiden Annahmen wurden jetzt durch eine BMF Entscheidung verworfen. 

Entscheidung des BFG vom 23.04.2021, RV/5101041/2013 

Das BFG ist zu folgenden Schlüssen gekommen:

  • Aufgrund der vorhandenen Vereinbarungen war nicht die österreichische Betriebsstätte, sondern das deutsche Unternehmen Halter der KFZ. Diese hatten die Verfügungsmacht über die KFZ als auch die Kosten und Nutzen zu tragen. 
  • Die private Nutzungsmöglichkeit der Firmenfahrzeuge durch die Österreichischen Außendienstmitarbeiter änderte daran nichts.
  • Demnach war der dauernde Standort der KFZ in Deutschland belegt und die Nutzung durch Personen mit Hauptwohnsitz in AT irrelevant.
  • Die Verwendung der KFZ in Österreich für einen durchgehenden Zeitraum von unter einem Jahr, löst keine NoVA-Pflicht aus.

Der Ausgang der vom Finanzamt eingebrachten Amtsrevision bleibt abzuwarten. Bleibt es bei der Entscheidung, sind entsprechende NoVA Vorschreibungen zu bekämpfen, insofern die KFZ regelmäßig für Besprechungen, Service o.ä. ins Ausland verbracht werden.

Mag. Harald CZAJKA

Mag. Harald CZAJKA

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mag. Harald Czajka wurde im Jahr 2006 zum Steuerberater bestellt und ist seit dem Jahr 2012 beeideter Wirtschaftsprüfer. Sein Haupttätigkeitsfeld ist die umfassende steuerliche Betreuung von KMU in dem sich stetig wandelnden Umfeld. Mag. Czajka war weiters 8 Jahre für die Volksbank Wien tätig und ist Geschäftsführer der TREUHAND-UNION Österreich.