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Klienteninformation Lohnverrechnung

TU-Österreich
4/14/2004
Arbeitnehmerveranlagung bei geringem Einkommen

Klienteninformation
Lohnverrechnung

04. März 2004

Werter Klient!

Wenn Sie in Ihrem Verwandten-, Freundes- oder Bekanntenkreis jene Arbeitnehmer kennen, die keine oder sehr geringe Lohnsteuer bezahlt haben, dann wollen wir Ihnen mit dieser Information zu barem Geld vom Finanzamt verhelfen.

Viele befinden sich in dem Glauben, wenn das Einkommen aber so gering ist, dass gar keine Lohnsteuer anfällt, zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung (sprich Steuerausgleich) nicht aus č grundsätzlich falsch!

Warum sollen diese Steuerpflichtigen keinen Vorteil haben. Deswegen hat der Gesetzgeber die Negativsteuer für folgende Gruppen eingeführt:

· Aktive Arbeitnehmer erhalten 10% der geleisteten Sozialversicherunsbeiträge, allerdings maximal € 110,00 pro Jahr.
· Alleinverdiener mit mindestens einem Kind erhalten bis zu € 364,00 pro Jahr

Insgesamt kann sich somit eine Gutschrift von maximal € 474 ergeben.

Welche Personen können das sein?

z. B. Ferialpraktikanten oder -arbeiter, Lehrlinge, Teilzeitkräfte - somit alle Arbeiter oder Angestellte mit geringen lohnsteuerpflichtigen Bezügen.


Wie kommt man zu der Negativsteuer?

Einfach den Antrag "Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung" (Formular Nr. L1) ausfüllen und beim Finanzamt abgeben.

Diesen Antrag können Sie sich von der Internetseite des Finanzministeriums www.bmf.gv.at herunterladen, in unserer Kanzlei oder direkt beim Finanzamt besorgen.

Andere Gründe eine Veranlagung zu beantragen, die bares Geld bringen:

Wenn der Arbeitnehmer

· während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten und der Arbeitgeber keine Aufrollung durchgeführt hat.

· während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt hat oder nicht ganzjährig beschäftigt war (z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder im Falle der Ferialtätigkeit von Schülern und Studenten).
· Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen geltend machen kann und kein Freibetragsbescheid für das betreffende Kalenderjahr ausgestellt wurde oder die entsprechenden Ausgaben die in einem Freibetragsbescheid ausgewiesene Höhe übersteigen.
· die Vorraussetzungen für den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag erfüllt und dieser bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde.
· gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet und ihm deshalb der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Die freiwillige Veranlagung kann bis fünf Jahre zurück eingereicht werden (z.B. läuft die Antragsfrist für das Jahr 1999 Ende Dezember 2004 ab).

Sollte die freiwillige Veranlagung wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Steuernachzahlung ergeben, kann der Antrag innerhalb eines Monats mittels Berufung wieder zürückgezogen werden.

Falls noch Fragen offen bleiben, steht unsere Lohnverrechnung gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen