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Kontrolle der Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer notwendig

Mag. Harald CZAJKA

Sind Sie GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und Ihre GmbH hat Ihnen eine Pensionszusage mit Einmalabfindung bei Pensionsantritt gegeben? 

In diesem Fall sollten Sie Ihre entsprechene Pensionsvereinbarung kontrollieren, um nicht 25% Ihres Anspruches an das Finanzamt zu verlieren!

Die entsprechenden Versicherungsprodukte zur betrieblichen Alterspension rechnen sich in der Regel nur, wenn die Einmalzahlung bei Pensionsantritt dem Hälftesteuersatz unterliegt. Dies ist jedoch nicht in allen Fällen gewährleistet und nun ist ein neuer Stolperstein gem. einem aktuellen VwGH Urteil hinzu gekommen. 

Beendet der selbständige GmbH-Geschäftsführer seine Tätigkeit, liegt in Bezug auf seinen "Geschäftsführungsbetrieb" eine Betriebsaufgabe vor. Daher ist 

  • ein Übergangsgewinn zu ermitteln, weil der Geschäftsführer seine Einkünfte durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt
  • und eine Aufgabebilanz zu erstellen. 

Strittig wurde, ob die Kapitalforderung aus der Betriebspension in der Aufgabebilanz auszuweisen war und ob damit auf diese Kapitalabfindung der Hälftesteuersatzes zur Anwendung kommen kann. Der VwGH bejahte dies nur für den Fall, dass die Forderung aus der Kapitalabfindung der Betriebspension spätestens am Tag der Betriebsaufgabe entstanden war. 

Gesellschafter-Geschäftsführer, die eine begünstigte Abfindung ihrer Pensionsabfindung haben wollen, sollten:

  • Keinesfalls Ihre Tätigkeit, wenn auch unentgeltlich, weiterführen (auch keine andere entgeltliche Tätigkeit ausüben).
  • Üben Sie auch keine andere entgeltliche Tätigkeit mehr aus, nicht einmal unter der Geringfügigkeitsgrenze
  • Das Ziehen der Option auf einmalige Abfindung muss unbedingt schriftlich und vor der Beendigung der Tätigkeit erfolgen.
  • Die Aufgabe der Tätigkeit darf frühestens mit Erreichen des Pensionsalters stattfinden.
  • Pensionszusagen sollten unbedingt so bald wie möglich daraufhin überprüft werden, ob die darin vereinbarten Antrittsbestimmungen so gestaltet sind, dass der Anspruch auf Firmenpension bzw. Abfindung unmittelbar mit der Beendigung der Tätigkeit für das Unternehmen entstehen und keine nachgelagerten Beschlüsse notwendig sind. 
  • Weiters ist zu empfehlen, sich rechtzeitig vorab mit den notwendigen Schritten zur Umsetzung der Kapitalabfindung zu beschäftigen. (Umgang mit der  Rückdeckungsversicherung, Veräußerung des Wertpapierdepots, Bestimmung der Höhe der zustehenden Kapitalabfindung, Wahl der Abfindungsoption, Abberufung und Neubestellung der Geschäftsführung, Aufgabe weiterer Erwerbstätigkeiten, Erstellung der Aufgabebilanz und der Ermittlung des Übergangsgewinnes)

Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen jederzeit zu Verfügung.

Mag. Harald CZAJKA

Mag. Harald CZAJKA

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mag. Harald Czajka wurde im Jahr 2006 zum Steuerberater bestellt und ist seit dem Jahr 2012 beeideter Wirtschaftsprüfer. Sein Haupttätigkeitsfeld ist die umfassende steuerliche Betreuung von KMU in dem sich stetig wandelnden Umfeld. Mag. Czajka war weiters 8 Jahre für die Volksbank Wien tätig und ist Geschäftsführer der TREUHAND-UNION Österreich.