Bezüglich der Kurzarbeit Begehrensstellung gibt es folgende Neuigkeiten.
Phase 3
- Die Begehrensstellung für KUA Phase 3 wird mit 31.3.2021 24:00h deaktiviert.
- Durchführungsberichte für die Phase 3 stehen noch nicht zu Verfügung und sollen als Webanwendung/pdf implementiert werden.
Phase 4
- Über das Osterwochenende, ab dem 2.4.2021 wird es wahrscheinlich keine Zugriffsmöglichkeit auf das das eAMSKonto geben.
- Anträge für die KUA Phase 4 können voraussichtlich ab dem 6.4. gestellt werden.
- Für Begehren ab dem 1.4 soll es eine Übergangsfrist zwischen 14 Tage und einem Monat für die rückwirkende Einreichung geben.
- Es gibt neue Sozialpartnervereinbarungen, die auch bereits auf der WKO-Seite im Internet abrufbar sind.
https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html Bitte diese immer in der aktuellsten Verson downloaden.
Die Eckpunkte der Kurzarbeit Phase 4:
- Nettoersatzrate bleibt bei 80 % bis 90 %.
- Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden.
- In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
- Weiterbildungsoffensive während der Kurzarbeit Phase 4 zur besseren Nutzung des attraktiven Förderangebots: Betriebe erhalten die Personalkosten für Weiterbildungen, die während der Ausfallzeit stattfinden, über die Kurzarbeitsbeihilfe voll und die Sachkosten zu 60 % ersetzt.
- Die Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen, z.B. weiterhin Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Unternehmen, die im Lockdown sind oder nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen.
- Zusage der Gewerkschaften, innerhalb von 72 Stunden dem AMS auch zu Begehren mit Arbeitszeiten unter 30 % Rückmeldung zu geben.
Gerne hilft Ihnen Ihre TU-Kanzlei beim Erstellen der entsprechenden Anträge.