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Last Minute To Do Liste zum Jahresende

TU-Österreich
12/3/2020

Last Minute Tipps zum Jahresende. In diesem Beitrag findet jeder Steuerpflichtige einen relevanten Tipp! 

  • Gewinnfreibetrag ausnutzen
  • Entschädigung für MItarbeiter in Quarantäne vom Bund
  • Registrierkasse Jahresendbeleg erstellen
  • Geschenkgutschein statt XMAS Feier
  • Substanzabgeltung bis zum 31.12 überweisen
  • Transfer Pricing Bericht erstellen
  • Spenden absetzen


  • Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2020

Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in EURO begebene Anleihen, Anleihen- und Immobilienfonds.

Da es für Gewinne über € 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximal benötigte Investi-tionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!

Hinweis: Sollten Sie Investitionen getätigt haben, für die Sie die 7%-ige bzw 14%-ige Investitionsprämie geltend machen, können Sie diese Wirtschaftsgüter selbstverständlich auch für den investitionsbedingten GFB heranziehen.

  • Entschädigung für Mitarbeiter in angeordneter Quarantäne

Wenn Mitarbeiter behördlich mittels Absonderungsbescheides unter Quarantäne gestellt werden, weil sie entweder selbst mit Corona infiziert sind oder enge Kontaktpersonen von Infizierten waren, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Entgelt weiterzahlen. Der Arbeitgeber hat aber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Lohns inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür binnen drei Monaten nach Ende der Quarantäne einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgelts stellen - an jene Bezirksverwaltungsbehörde, die den Absonderungsbescheid erlassen hat. Kontaktieren Sie Ihren Lohnverrechnungsbetreuer mit dem entsprechenden Bescheid schnellstmöglich, wenn Sie den Antrag nicht selbst durchführen wollen.

  • Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2020 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Die Sicherung auf einem externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2021 Gelegenheit dazu. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte bereits automatisiert durchgeführt.

  • Anstelle der Weihnachtsfeier zusätzliche Geschenkgutscheine für Mitarbeiter (in KW 51 beschlossen) 

Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeier, Betriebsausflug oder kulturelle Veranstaltungen, die für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu € 365 pro Jahr und Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich können Geschenke (Sachzuwendungen) bis zu €186 pro Jahr und Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen übergeben werden.

Da im Corona-Jahr 2020 Betriebsveranstaltungen eher die Ausnahme waren und die Weihnachtsfeiern heuer wegen Einhaltung der Schutzvorschriften wahrscheinlich ausfallen, wurde die Möglichkeit geschaffen, den (verbliebenen) Freibetrag 2020 für Betriebsveranstaltungen als Geschenkgutscheine, idealerweise der österreichischen Wirtschaft, den Mitarbeitern zukommen zu lassen. (Die Zuwendung muss zwischen dem 1. November 2020 und dem 31. Jänner 2021 stattfinden.) 

  • Substanzabgeltung für Fruchtgenussobjekte rechtzeitig überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatz­steuerpflichtig.

Übrigens: Der VwGH hat entschieden, dass die Vereinbarung einer Substanzabgeltung im Zuge einer Schenkung keine Gebührenpflicht für die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 33 TP 9 GebG auslöst, da hier die Befreiungsbestimmung für eine grunderwerbsteuerbare Grundstücksübertragung angewendet werden kann.

  • Transfer Pricing – Mitteilungspflicht und CbC-Report 

Multinationale Unternehmensgruppen, deren konsolidierter Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 750 Mio. überstiegen hat, müssen einen länderbezogenen Report (CbC-Report) erstellen und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung des CbC-Reporting trifft grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft. Es kann jedoch auch eine in Österreich ansässige Tochtergesellschaft in die Verpflichtung der Muttergesellschaft eintreten (zB wenn die ausländische Muttergesellschaft aufgrund der maßgebenden Bestimmungen in deren Sitzstaat keiner Verpflichtung unterliegt). Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe (unabhängig davon, wie hoch der Umsatz war) hat dem zuständigen Finanzamt via FinanzOnline spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres mitzuteilen (für das Kalenderwirtschaftsjahr 2019 daher spätestens zum 31.12.2020), ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist, bzw welche Gesellschaft den Bericht abgeben wird

  • Spenden

In der Vorweihnachtszeit wird ja traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw. bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Laut Initiativantrag zum COVID-19-StMG soll aber bei der Veranlagung 2020 und 2021 alternativ auf die höheren Werte aus der Veranlagung 2019 abgestellt werden können.