

Ab 2019 kommt es bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen nicht mehr zur Besteuerung am Empfängerort, sondern am Unternehmerort, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Durch diese Neuregelung ersparen sich Kleinstunternehmer die umsatzsteuerliche Registrierung in den Mitgliedstaaten ihrer „Leistungsempfänger“ und es kommtausschließlich zur Besteuerung am Unternehmerort.
Auf diese Sonderregel kann, ähnlich wie auf die Erwerbsschwelle, verzichtet werden. Der Unternehmer hat den Verzicht schriftlich bei seinem Finanzamt einzubringen. Der Verzicht bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.
TU-Empfehlung:
Falls Sie elektronische Leistungen als Kleinstunternehmer an Nichtunternehmer in anderen EU-Staaten erbringen kann diese Neuregelung für Sie von Nutzen sein. Ihr Treuhand-Union Berater berät sie gerne!