News

Lockdown Umsatzersatz - Update

Mag. Harald CZAJKA

Aufgrund des harten Lockdowns wurde eine Erneuerung des ursprünglichen Umsatzersatzes für die nun hinzugekommenen, ebenso direkt betroffenen Branchen notwendig. 

Ein Antrag für einen Lockdown-Umsatzersatz kann bis zum 15. Dezember 2020 eingereicht werden.

Dieser Antrag ist UNBEDINGT VOR dem Fixkostenzuschuss 800.000,- zu stellen!

Anspruch auf einen Umsatzersatz bis zu € 800.000,- haben Unternehmen, die zwischen 1. November 2020 und 6. Dezember 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnung betroffen sind und
  • die im Betrachtungszeitraum in direkt betroffenen Branchen tätig sind. (Siehe Beilage: betroffene Branchen) 
  • Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen erhalten 80% des vergleichbaren Vorjahresumsatz  Lockdown-Umsatzausfalles.
  • Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatzersatz gestaffelt mit 20%, 40% oder 60% vergütet (Siehe Beilage: Handelskategorisierung) 

Voraussetzungen

  • Das Unternehmen verpflichtet sich im Betrachtungszeitraum keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen.
  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Das Unternehmen ist von bestimmten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordung direkt betroffen und es ist in einer oder mehrerer durch diese Einschränkungen direkt betroffener Branchen tätig.
    “bestimmte Einschränkungen” sind die verordneten Einschränkungen bei der Benutzung von Seil- und Zahnradbahnen, im Gastgewerbe und für Beherbergungsbetriebe, Sportstätten und bestimmte Freizeiteinrichtungen sowie bei (Sport-) Veranstaltungen.
    “direkt betroffene Branchen” sind die betroffenen Branchen gemäß ÖNACE-2008-Klassifikation, abrufbar unter umsatzersatz.at/oenace sowie umsatzersatz.at/anhang2 (Einzelhandel)
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftssteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf nicht einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte erzielen.

Wie stelle ich einen Antrag

  • Die Antragstellung auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist das Verfahren FinanzOnline. Der Antragsteller kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden, sofern diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt. Es besteht allerdings keine Verpflichtung einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zur Antragstellung beizuziehen. 
  • Bei Unternehmern, die ihren Antrag auf einen Lockdown-Umsatzersatz bereits genehmigt bekommen haben, wird automatisch der zusätzliche Betrag für 1. bis 6. Dezember 2020 auf das von ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen. 
  • Wenn sich der Grad der direkten Betroffenheit zu einem höheren Anteil geändert hat und durch den erweiterten Lockdown ein höherer Lockdown-Umsatzersatz zusteht, so muss ein neuer Antrag eingebracht werden.

Weitere Details finden Sie in der beiliegenden FAQ Liste des BMF oder Ihrer Treuhand-Union Kanzlei                                      

Mag. Harald CZAJKA

Mag. Harald CZAJKA

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mag. Harald Czajka wurde im Jahr 2006 zum Steuerberater bestellt und ist seit dem Jahr 2012 beeideter Wirtschaftsprüfer. Sein Haupttätigkeitsfeld ist die umfassende steuerliche Betreuung von KMU in dem sich stetig wandelnden Umfeld. Mag. Czajka war weiters 8 Jahre für die Volksbank Wien tätig und ist Geschäftsführer der TREUHAND-UNION Österreich.