

Werden Fahrzeuge, die vor dem 01.07.2008 im übrigen Gemeinschaftsgebiet bereits zugelassen waren, nach Österreich importiert und dafür NOVA bezahlt (z.B. Eigenimport von Fahrzeugen), so kann das Bonus-Malus-System nicht angewendet werden und ein Bonus oder Malus für einen niedrigeren oder erhöhten CO2 Ausstoß darf nicht verrechnet werden. Durch Anwendung des Bonus-Malus-Systems erhöht sich die NOVA für Fahrzeuge mit einem CO2 Ausstoß von mehr als 180g/km um € 25,00 pro übersteigenden g/km.
Sollten Sie ein solches Fahrzeug bereits nach Österreich importiert haben und dafür im Zuge der Anmeldung einen Malus für erhöhten CO2 Ausstoß bezahlt haben, so ist zu prüfen ob ein Antrag auf Rückerstattung für die zuviel bezahlte NOVA beim Finanzamt eingebracht werden kann. Wenden Sie sich bitte an Ihren Berater, damit die Rückerstattung einer eventuell zuviel bezahlten NOVA in die Wege geleitet werden kann. Gerade bei stark motorisierten Fahrzeugen kann der Malus einige Tausend Euro ausmachen.
Siehe dazu auch Erlass des BMF vom 4. 8. 2009, BMF-010220/0230-IV/9/2009
Werden Fahrzeuge, die vor dem 01.07.2008 im übrigen Gemeinschaftsgebiet bereits zugelassen waren, nach Österreich importiert und dafür NOVA bezahlt (z.B. Eigenimport von Fahrzeugen), so kann das Bonus-Malus-System nicht angewendet werden und ein Bonus oder Malus für einen niedrigeren oder erhöhten CO2 Ausstoß darf nicht verrechnet werden. Durch Anwendung des Bonus-Malus-Systems erhöht sich die NOVA für Fahrzeuge mit einem CO2 Ausstoß von mehr als 180g/km um € 25,00 pro übersteigenden g/km. Gerade bei stark motorisierten Fahrzeugen kann der Malus einige Tausend Euro ausmachen.
Sollten Sie ein solches Fahrzeug bereits nach Österreich importiert haben und dafür im Zuge der Anmeldung einen Malus für erhöhten CO2 Ausstoß bezahlt haben, so ist zu prüfen ob ein Antrag auf Rückerstattung für die zuviel bezahlte NOVA beim Finanzamt eingebracht werden kann. Wenden Sie sich bitte an Ihren Berater, damit die Rückerstattung einer eventuell zuviel bezahlten NOVA in die Wege geleitet werden kann.
Siehe dazu auch Erlass des BMF vom 4. 8. 2009, BMF-010220/0230-IV/9/2009