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Meldepflicht von Vermittlungs- und Beraterhonoraren, welche in das Ausland bezahlt werden

Dr. Helmut CZAJKA
Vermittlungs- und Beraterhonorare, die ins Ausland gehen, stehen mit dem beschlossenen Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 im Visier der Fahnder.

Auslandsüberweisungen von Honoraren über 100.000 Euro müssen künftig durch den Auftraggeber/Zahler verpflichtend dem Finanzamt gemeldet werden.

Diese können damit laufend überprüft werden und eine Steuerprüfung auslösen. Die Meldepflicht dient der Aufdeckung eines eventuellen Abgabenbetruges.

Es handelt sich wieder um einen typischen Fall der Anlassgesetzgebung, die allen Steuerpflichtigen eine zusätzliche Arbeit verursacht aber keine Wirkung zeigen wird, denn diejenigen, die etwas zu verbergen haben, werden sicherlich keine Meldung erstatten.