

Ab 1.1.2016 für early-adopter-Länder sonst ab 1.1.2017 erfolgt ein automatischer Informationsaustausch (AIA) über Konten und Depots zwischen den an dem Verfahren teilnehmenden Ländern.
Damit wird beispielsweise im Jahr 2018 den Ö-Finanzbehörden ein Konto in der Schweiz auch dann bekannt, wenn dies in der Schweiz der pauschalen Versteuerung unterzogen wurde, weil im Jahr 2017 von der Schweiz die Ertragsteuern für das Konto nicht mehr nach Österreich abgeführt werden, sondern der Inländer in seiner Steuererklärung die Schweizer Erträge erklären muss.
Mit der Meldung der Schweiz kann die Ö-Abgabenbehörde überprüfen, ob alle Erträge in der Steuererklärung enthalten sind.
Der Austausch von Informationen zwischen zwei oder mehreren Staaten erfolgt beim AIA mittels einer systematischen Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Staaten ansässige Personen an den entsprechenden Ansässigkeitsstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im vorhinein festgelegten Abständen.
Bis dato haben sich bereits rund 100 Staaten (darunter alle OECD-Länder!) dazu bekannt, den AIA spätestens ab 2018 durchzuführen.
Welche Länder an dem Informationsaustausch teilnehmen, ist der Beilage zu entnehmen.
Gemeldet werden im Wesentlichen folgende Daten (die Daten unterscheiden sich je nachdem, ob natürliche Personen oder Rechtsträger vorliegen und je nachdem, welche Art von Konto vorliegt):
• Name, Adresse im Ansässigkeitsstaat, Steuernummer, Geburtsdatum und -Ort bei natürlichen Personen.
• Kontonummer, Name und Identifikationsnummer des meldenden Instituts.
• Kontosaldo oder -Wert zum 31.12. bzw ob das Konto geschlossen wurde.
• Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden und der Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahres auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war.