
Aktuelle Themen:
Die dem Unternehmen aktuell zugeordnete ÖNACE ist im Unternehmensserviceportal (USP) unter den „Unternehmensdaten“ oder in Finanz Online bzw.der letzten Steuererklärung auffindbar. Für die Beantragung des Umsatzersatz über FinanzOnline wird die ÖNACE nicht benötigt, da diese der Finanzverwaltung vorliegt und automatisationsunterstützt überprüft wird. Dabei greift die Finanzverwaltung auf die bestehenden Daten z.B. im Gewerbeinformationssystem (GISA) oder der Statistik Austria zu. Falls in diesen Datenbanken nicht die korrekte ÖNACE gespeichert ist, sollte dies von Antragstellern möglichst rasch korrigiert werden (Infos dazu unter https://www.wko.at/service/zahlen-daten-fakten/oenace.html), da sonst die Bearbeitungeines Antrags verzögert wird.
Die Frist für die Setzen erster Maßnahmen (bspw. durch Bestellungen, Lieferungen, Anzahlungen für Investitionen) wird voraussichtlich um drei Monate auf den 31.5.2021 ausgedehnt (§ 2 Abs 1 InvPrG) Achtung: der Antrag auf Investitionsprämie ist weiterhin bis spätestens 28.2.2021 zu stellen.
Sollten Sie demnach im Zeitraum März bis Mai begünstigte Investitionen planen, wäre noch schnell ein Antrag bis Ende Februar zu stellen. Details zur Investitionsförderung finden Sie in unserem Beitrag vom 1.7.2020 https://www.treuhand-union.com/de/news-artikel.html?id=1878
Die finale Beschlussfassung des 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes im Parlament ist prinzipiell abzuwarten, aber wie so oft werden die Gesetze erst in letzter Sekunde beschlossen und dann bleibt erfahrungsgemäß nur sehr wenig Zeit zur Umsetzung.
Das verpflichtende Tragen der FFP2-Schutzmasken in Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine wichtige Maßnahme der Bundesregierung. Um die finanzielle Belastung dieser Maßnahme für die Bürger möglichst gering zu halten, plant die Regierung die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von allen Schutzmasken (aus Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur) von der Umsatzsteuer vollständig zu befreien.
Ein entsprechender Gesetzesvorschlag, dass abweichend von § 10 Umsatzsteuergesetz der Satz von 20 % auf 0 % gesenkt wird, wurde am 20. Jänner 2021 im Nationalrat beschlossen. Dies gilt für Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe, die nach dem 22. Jänner 2021 und (analog zur europäischen Regelung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung) vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Die gesetzliche Grundlage wird ein entsprechendes rückwirkendes Inkrafttreten vorsehen.Um eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen zu vermeiden, kann der entsprechenden Umsatzsteuersatz bereits mit 23. Jänner 2021 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden.