
Die Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag ist für die korrekte Abfuhr von Steuern von fundamentaler Bedeutung.
Ein neuer Beschluss des VwGH machte deutlich, dass für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses primär zwei Tatbestandsmerkmale von Relevanz sind.
Eine Person ist als Dienstnehmer zu qualifizieren, sobald diese
Zu beiden Kriterien existiert zahlreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung. Aus einem aktuellen Verfahren wird allerdings ein interessanter Aspekt besonders deutlich.
Für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist es völlig irrelevant, ob der Dienstnehmer Kosten für Betriebsmittel, wie bspw. ein Fahrzeug, mit dem er seine Tätigkeit verrichtet, selbst zu tragen hat. Relevant ist ausschließlich, ob der Dienstnehmer in seiner Tätigkeit den Weisungen des Dienstgebers unterliegt. Der VwGH weist darauf hin, dass zusätzliche „Abgrenzungskriterien“ − wie das Fehlen von Unternehmerrisiko o.ä. − nur in Ausnahmefällen ausschlaggebend sein können.