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Neuigkeiten zur Abgrenzung zwischen Dienstverhältnis und Werkvertrag

Mag. Harald CZAJKA

Die Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag ist für die korrekte Abfuhr von Steuern von fundamentaler Bedeutung.

Ein neuer Beschluss des VwGH machte deutlich, dass für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses primär zwei Tatbestandsmerkmale von Relevanz sind.

Eine Person ist als Dienstnehmer zu qualifizieren, sobald diese 

  •  den Weisungen des Dienstgebers unterliegt und
  •  in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert ist.

Zu beiden Kriterien existiert zahlreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung. Aus einem aktuellen Verfahren wird allerdings ein interessanter Aspekt besonders deutlich.

Für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist es völlig irrelevant, ob der Dienstnehmer Kosten für Betriebsmittel, wie bspw. ein Fahrzeug, mit dem er seine Tätigkeit verrichtet, selbst zu tragen hat. Relevant ist ausschließlich, ob der Dienstnehmer in seiner Tätigkeit den Weisungen des Dienstgebers unterliegt. Der VwGH weist darauf hin, dass zusätzliche „Abgrenzungskriterien“ − wie das Fehlen von Unternehmerrisiko o.ä. − nur in Ausnahmefällen ausschlaggebend sein können.

Mag. Harald CZAJKA

Mag. Harald CZAJKA

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mag. Harald Czajka wurde im Jahr 2006 zum Steuerberater bestellt und ist seit dem Jahr 2012 beeideter Wirtschaftsprüfer. Sein Haupttätigkeitsfeld ist die umfassende steuerliche Betreuung von KMU in dem sich stetig wandelnden Umfeld. Mag. Czajka war weiters 8 Jahre für die Volksbank Wien tätig und ist Geschäftsführer der TREUHAND-UNION Österreich.