News

Notwendiger Inhalt des Ausfuhrnachweis ausgestellt von Spedition

Dr. Helmut CZAJKA
Die Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs (Spediteurbescheinigung) muss ab 1. Jänner 2007 bestimmte Angaben enthalten, damit die Lieferung als umsatzsteuerfrei anerkannt wird.

Die Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs (Spediteurbescheinigung) muss ab 1. Jänner 2007 folgende Angaben enthalten:

• Name und Anschrift des Ausstellers (Spediteur) sowie den Tag der Ausstellung

• Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist

• Datum der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur

• Handelsübliche Bezeichnung der Menge der Gegenstände

• Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet

• Name und Anschrift des Empfängers und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet

• Eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind

• Unterschrift des Ausstellers


Die Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs (Spediteurbescheinigung) muss vom Spediteur nicht eigenhändig unterschrieben worden sein, wenn das für den Spediteur zuständige Finanzamt die Verwendung des Unterschriftsstempels (Faksimile) oder einen maschinellen Unterschriftsausdruck genehmigt hat und auf der Bescheinigung auf die Genehmigungsverfügung des Finanzamtes unter Angabe von Datum und Aktenzeichen hingewiesen wird.

TU - Tipp: Prüfen Sie jede Ausführbescheinigung auf die erforderlichen Merkmale, denn ein Fehler kostet 20% des Exportpreises und womit die Lieferung meist zu einem Verlustgeschäft wird.