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NOVA - wie werden NOVA Sünder gejagt

Mag. Harald CZAJKA
Die Finanzpolizei wendet in Hauptstädten neue Fahndungsmethoden an

Die Fahndung läuft wie folgt ab:

1) Eine normaler Polizeiwagen stoppt aus dem Verkehr ein Kraftfahrzeug mir ausländischem Kennzeichen zur Verkehrskontrolle. Meist teurere Kraftfahrzeuge, wie Mercedes, BMW, Audi oder Porsche.

2) Wird bei der Verkehrskontrolle festgestellt, dass ein Inländer das Kraftfahrzeug lenkt, wird der Lenker aufgefordert dem Streifenwagen zu folgen, wobei es nicht zur nächsten Polizeidienststelle geht, sondern zu einem Streifenwagen (VW Bus) der Finanzpolizei, welche an Knotenpunkten aufgestellt sind.

3) Im Finanzpolizeibus wird nach einem Standardformular (siehe Beilage) eine Einvernahme des Lenkers vorgenommen. Weist das Kraftfahrzeug inländische Merkmale auf, wie Jahresautobahnvignette oder Dauerparkerlaubnis, werden diese fotografiert.

4) Auf Basis dieser Unterlagen wird dann entschieden, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht.

5) Bei Einvernahmen kommt immer der ersten Aussage die größte Beweiskraft zu, weil diese unbeeinflusst ist.

Wir weisen daher auf den Rundbrief vom 30.10.2012 hin, in welchem die Steuertatbestände der NOVA genau angeführt sind und auch die Voraussetzungen, wann ein Inländer ein ausländisches Kraftfahrzeug im Inland lenken darf. Der Rundbrief ist auf unserer WebSeite unter NEWS zu finden.

Hier nochmals ein wesentlicher Inhalt:

Ausnahmen von der NoVA-Steuerpflicht bei der Verwendung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen:

Nachfolgend werden einige Ausnahmen dargestellt, die sich aus der bisherigen Rechtsprechung ergeben haben. Jeder Sachverhalt muss jedoch gesondert beurteilt werden, um sämtliche Tatbestandsmerkmale prüfen zu können.

Bei Fahrzeugen in ausländischem Betriebsvermögen und weitaus überwiegender Verwendung des Kraftfahrzeugs sowie Vorliegen eines Hauptwohnsitzes des Verwenders in Österreich ist das Fahren mit ausländischem Kennzeichen erlaubt; daher wird keine fiktive Zulassung unterstellt.

In diesem Fall ergibt sich auch keine NoVA-Pflicht.

Bei einer Überlassung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen einer ausländischen Gesellschaft, die in Österreich keine Betriebsstätte unterhält, an einen österreichischen Dienstnehmer liegt auch keine NoVA-Steuerpflicht vor.

Beispiele: NoVA-Pflicht

Eine Fahrzeugüberlassung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen eines ausländischen Unternehmens an einen in Österreich wohnenden geschäftsführenden Gesellschafter ist hingegen NoVA-pflichtig. Dabei wird unterstellt, dass der Geschäftsführer-Gesellschafter ein Fahrzeug frei ohne Beschränkungen im In- und Ausland verwenden kann.

Verfügt eine ausländische Unternehmung in Österreich über eine Betriebsstätte, die als zentraler Betriebsstandort der Fahrzeuge betrachtet werden kann und die Fahrzeuge werden auch ausschließlich in Österreich betrieblich verwendet und genutzt, liegt ein dauernder Standort in Österreich vor und die (ausländischen) Fahrzeuge sind daher NoVA-pflichtig.

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Mag. Harald CZAJKA

Mag. Harald CZAJKA

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mag. Harald Czajka wurde im Jahr 2006 zum Steuerberater bestellt und ist seit dem Jahr 2012 beeideter Wirtschaftsprüfer. Sein Haupttätigkeitsfeld ist die umfassende steuerliche Betreuung von KMU in dem sich stetig wandelnden Umfeld. Mag. Czajka war weiters 8 Jahre für die Volksbank Wien tätig und ist Geschäftsführer der TREUHAND-UNION Österreich.