Wer kann diesen geltend machen:
- Ausschließlich natürlich Personen. (keine Kapitalgesellschaften)
- Ausschließlich bei betrieblichen Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb)
Damit haben insbesondere auch folgende Berufsgruppen die Möglichkeit beträchtliche Steuern zu sparen:
- Alle Freiberufler, wie Ärzte, Notare, Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten
- Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Vereinsfunktionäre
- Gesellschafter – Geschäftsführer mit Beteiligung über 25%
- natürliche Personen (Einzelunternehmer)
- Gesellschafter von Personengesellschaften (KG, OG)
Wann besteht KEIN Handlungsbedarf:
- Wird bei Ihrer Gewinnermittlung bereits die Betriebsausgabenpauschalierung angewendet, ist ein gleichzeitiger investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nicht möglich.
- Für Gewinne bis € 30.000,00 steht der Grundfreibetrag in der Höhe von 13% des Gewinnes zu und wird durch uns automatisch bei der Steuererklärung berücksichtigt. Sollte Ihr voraussichtlicher Gewinn 2019 unter diesem Betrag liegen, ist keine weitere Aktivität erforderlich.
Ihr Handlungsbedarf:
- Erwarten Sie im Jahr 2019 Gewinne über € 30.000,00.
- Diese stammen aus obigen Tätigkeiten.
- Und Sie ermitteln den Gewinn mittels Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgabenrechung,
müssen vor Jahreswechsel ausreichend Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, damit der Gewinnfreibetrag über den Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden kann.
Begünstigte Wirtschaftsgüter sind:
- Neue, körperlichen, abnutzbaren Anlagegütern (z.B. Maschinen, Büroeinrichtung, EDV Anlagen) mit einer üblichen Nutzungsdauer von über 4 Jahren.
- Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen (z. B. Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro) sind begünstigt, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 2008 begonnen worden ist und im aktuellen Jahr fertiggestellt wurden.
- Wertpapiere im Sinne des § 14 (7) Z 4 EstG.
Nicht begünstigt sind PKW!
Voraussetzung für die endgültige Steuerfreiheit ist die Anschaffung vor Jahreswechsel und dass die Investitionsgüter und Wertpapiere vier Jahre im Betrieb/Depot verbleiben. Danach kann frei darüber verfügt werden. Ein vorzeitiges Ausscheiden (auch bei Betriebsbeendigung) führt zu einer Nachversteuerung.
TU TIPP
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