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Ping-Pong-Spiel zwischen Unabhängigem Finanzsenat (UFS) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Sachen Steuer-LKW

- 2003: UFS entscheidet: VSt-Abzug für Opel Zafira
- 2006: VwGH hebt UFS-Entscheidung auf
- UFS entscheidet wiederholt: VSt-Abzug
- Finanzamt-Beschwerde beim VwGH
- derzeitige Situation unklar, gute Chance auf VSt-Abzug für vergleichbare 7sitzige Pkw
- neue Pick-Ups gelten nur mehr eingeschränkt als Lkw

Ping-Pong-Spiel zwischen Unabhängigem Finanzsenat (UFS) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Sachen Steuer-LKW
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In einer Entscheidung des UFS aus dem Jahre 2003 wurde ein Opel Zafira als vorsteurabzugsberechtigt anerkannt, da er einen kastenförmigen Aufbau hat. Diese Entscheidung wurde vom VwGH im Jahre 2006 aufgehoben, sodass zuerst das Finanzamt und in der Folge wieder der UFS zuständig war. In dieser wiederholten Entscheidung ist der UFS neuerlich zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei besagtem Fahrzeug um einen steuerlichen "Kleinbus" handelt, bei dem die Vorsteuer rückerstattet wird. Gegen diese Entscheidung hat nunmehr das Finanzamt seinerseits wieder Beschwerde beim VwGH eingebracht. Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie dieses neuerliche Verfahren ausgeht.

Praktische Konsequenzen: Bei allen 7sitzigen Fahrzeugen die obigem Fahrzeug ähnlich sind (zB Citroen C4 Picasso, Ford S-Max, Honda Stream, KIA Carens, Mazda Premacy, Mazda 5, Peugeot 307, Renault Grand Scénic, Toyota Corolla Verso, VW Touran, aber auch Audi Q7, Mercedes R-Klasse, Volvo XC 90) bestehen gute Chancen die Vorsteuer rückerstattet zu bekommen, obwohl die endgültige Entscheidung noch aussteht.

PRITSCHENWAGEN: LKW ODER KEIN LKW?

Ein Pritschenwagen (Pick-Up) ist, aufgrund der Änderung der Erläuterungen zu Tarifpost 8704 (LKW) nur dann als LKW einzureihen, wenn die Länge der Pritsche länger als 50 % der Länge des Radstandes beträgt. Da diese Einstufung neu ist, wird sie nur auf neu auf den Markt kommende Pritschenwagen angewandt.

Die zum Stichtag 31.3.2007 bereits auf dem Markt befindlichen Pritschenwagen (enthalten in der Kfz-Liste des BMF) werden steuerrechtlich unverändert als LKW behandelt. Auf den Markt kommende Pritschenwagen, auch wenn es sich um Nachfolgemodelle handelt, sind nach den geänderten Vorschriften zu behandeln.

Für weitergehende Erläuterungen stehen Ihnen Ihre Berater der TREUHAND-UNION gerne zur Verfügung.