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PRÄMIEN für DIENSTERFINDUNGEN

TU-Österreich
7/31/2001
Prämien für EDV-Programmverbesserungen sind nur als SONDERLEISTUNG begüsntigt zu besteuern. (§67 Abs. 7 EStG
Die Gewährung von Prämien an Dienstnehmer für sinnvolle und den Arbeitsablauf verbessernde Programmierungsvorschläge ist nur dann mit dem günstigen festen Steuersatz (6% innerhalb des Jahressechstels) zu vesteuern, wenn dies als Sonderleistung des DN anzusehen ist.