

Zur Thematik "Privatzimmervermietung und Gewerberecht" gibt es eine Neuerung im Gewerberecht über die wir informieren möchten.
Bis dato musste aufgrund der Gewerbeordnung auch für gewerbliche Vermietungen (worunter iSd § 2 Abs 1 Z 9 GewO jede Vermietung ab 11 Betten fällt - da ab dieser Bettenanzahl keine häusliche Nebenbeschäftigung (Privatzimmervermietung) mehr angenommen wird) auch eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 74 GewO beantragt werden.
Mit der Änderung der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung durch das BGBl. II Nr. 172/2018 wurde mit 06/7/2018 eine Erleichterung für Beherbergungsbetriebe geschaffen.
§ 1 Abs 1 Z 8 der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung sieht vor, dass Beherbergungsbetriebe, sollten sie folgende Voraussetzungen erfüllen, keine Betriebsanlagengenehmigung einholen müssen:
. Zurverfügungstellung von höchstens *** 30 Gästebetten ***
. für die Betriebsanlage werden ausschließlich Gebäude verwendet, die entweder nur der Beherbergung oder zusätzlich zur Beherbergung keinen anderen Zwecken als den privaten Wohnzwecken des Betriebsanlageninhabers oder ausschließlich anderen gewerblichen Zwecken dienen, und
. die Betriebsanlage umfasst keine Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 4 Bäderhygienegesetz - BHygG, BGBl. Nr. 254/1976, und
. es werden an Beherbergungsgäste höchstens Speisen in Form eines Frühstücks oder kleinen Imbisses verabreicht;