News

Quartals-Vorauszahlung EST und KÖST bis spätestens 16. Februar

Herbert Tiefling
Bis spätestens 16. Februar ist die Vorauszahlung an EINKOMMENSTEUER und/ oder KÖRPERSCHAFTSTEUER für das 1. Quartal fällig - bitte rechtzeitig einzahlen!!!

Sie haben von uns bzw. vom Finanzamt mit der letzten Steuerveranlagung auch einen BESCHEID erhalten, mit dem die Höhe Ihrer STEUERVORAUSZAHLUNG für 2015 bzw. für 2016 vorgeschrieben wurde. Spätestens am 16. FEBRUAR/15. Mai/
17. August/15.November eines jeden Jahres ist ein Viertel der Jahresvorschreibung zur Zahlung fällig.

Bitte beachten Sie diese EINZAHLUNGSTERMINE!

Bei kurzfristigen Liquiditätsproblemen könnte in begründeten Fällen auch eine Stundung beantragt werden, um Säumnisfolgen zu vermeiden.

Sollten die festgesetzten Vorauszahlungen für das laufende Jahr zu hoch sein (weil der erwartete Gewinn voraussichtlich niedriger ausfällt), können wir gerne für Sie einen HERABSETZUNGSANTRAG einbringen. Ein solcher Antrag sollte aber so rasch wie möglich gestellt werden, damit eine Herabsetzung noch vor dem 16. Februar erfolgt.

Für 2015 kann eine Herabsetzung längstens bis zum 30. September beantragt werden.