

Unternehmer, die Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringen, haben nunmehr eine generelle Verpflichtung zur Austellung einer Rechnung. Die Rechnungsausstellung hat innerhalb von sechs Monaten ab Abschluss der Arbeiten zu erfolgen.
Für Privatpersonen bzw. Nichtunternehmer als Empfänger der Leistung wurde eine Verpflichtung eingeführt, die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.
WICHTIG!
Die Rechnung des Unternehmers muss einen Hinweis für den Kunden auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht enthalten !!!
Santionen: Geldbußen bis zu 5.000 Euro.