

Rückvergütung der Energieabgabe
Bisher hatten in Österreich nur produzierende Unternehmen eine Anspruch auf Rückvergütung der Energieabgabe. Dies verstößt nach einem Erkenntnis der Europäischen Gerichtshofes gegen die Gleichbehandlung. Der Verfassungsgerichtshof hat daraufhin in seinem am 13.12.2001 gefällten Erkenntnis B 2251/97 festgestellt, dass die Energieabgabevergütung auch Dienstleistungsunternehmen zu gewähren ist.
Die Energieabgabe kann rückwirkend für 5 Jahre zurückverlangt werden. Um den Rückforderungsanspruch zu waren, muss für das Kalenderjahr 1996 der Antrag spätestens bis 31.12.2001 gestellt werden.
Um zu prüfen, ob überhaupt ein Rückforderungsanspruch besteht, ist folgende Berechnung vorzunehmen:
Ermittlung der gesamten Energieabgabe
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Diese kann aus der Jahresabrechnung für Gas und Strom entnommen werden. Die Energieabgabe ist getrennt in der Abrechnung ausgewiesen.
Ermittlung des Selbstbehaltes
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Umsatz des Unternehmens
abzüglich Wert der bezogenen Vorleistungen (Wareneinkauf) ohne Gestellung von Arbeitskräften
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Nettoproduktionswert
Ermittlung der Rückvergütung
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Energieabgabe
abzüglich Nettoproduktionswert x 0,0035
abzüglich ATS 5.000,00 Selbstbehalt
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ergibt Vergütungsbetrag
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Der Antrag ist mit dem Formular ENAV 1 beim für das Unternehmen zuständige Finanzamt zu stellen.
Das Formular ist über das Internet leider noch nicht verfügbar und kann nur über das Finanz-amt bezogen werden. Der Antrag ist jedoch nicht an das Formular gebunden, sondern kann auch in Briefform gestellt werden.
Sollte Sie einen Antrag stellen, sind wir Ihnen gerne behilflich.