
Am 31.3.2022 endeten die Antragsfristen für den Fixkostenzuschusses 800.000 sowie den Verlustersatz I.
Auch weiterhin kommt es aber für bestehende Zuschussinstrumente zu Anpassungen und Klarstellungen, welche Eingang in die jeweiligen Verordnungen und FAQs finden. Von besonderer Relevanz für die Unternehmer bzw. Antragsteller ist die am 15.3.2022 und 16.3.2022 in den Verordnungen ergänzte potenzielle Zuschusskürzung in Zusammenhang mit Bestandszinsen (Miet- & Pachtaufwendungen), die auf Zeiträume behördlicher Betretungsverbote entfallen, ist aber nicht die einzige Änderung.
Anlässlich erster höchstgerichtlicher Entscheidungen zu Mietzahlungen (Keine Mietzahlung bei behördlichem Betretungsverbot) wurden gesetzliche Rahmenbedingungen für mögliche Rückforderungen von COVID-Zuschüssen geschaffen.
Rückforderungen haben insoweit zu erfolgen, als der aus der Miete enstandene Zuschuss den Grenzwert von € 12.500 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen überschreitet und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Rückforderungen haben nur insoweit zu erfolgen, als das begünstigte Unternehmen bezahlte Bestandszinsen nachträglich zurückerhält.
Gemäß den aktuellen Verordnungen (VO) sind Bestandszinsen im Rahmen der Zuschussberechnung sogleich nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit ist dabei anhand geeigneter Aufzeichnungen vom antragstellenden Unternehmen nachzuweisen.
Als Nachweis
Im Falle von Bestandsobjekten, die nur teilweise von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen waren, können die anteiligen Mieten weiterhin zu 100% gefördert werden, insofern der auf diese Flächen entfallende Bestandszins im Bestandsvertrag gesondert ausgewiesen ist.
Insgesamt sind daher folgende Leitlinien in Zusammenhang mit Bestandszinsen zu beachten:
Fazit: In seiner jüngsten Entscheidung spricht sich der OGH für eine Berücksichtigung der abstrakten Nutzungsmöglichkeiten eines Bestandsobjektes aus. Diese ist ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck zu ermitteln und findet ihre Grenzen in der Unzumutbarkeit. Die Rechtfertigung der Unbenutzbarkeit mit der Tatsache, dass Leistungen bisher nicht in dieser Art angeboten wurden, ist nicht ausreichend.
Im Unterschied zur vorliegenden OGH-Entscheidung stellen die aktuellen Verordnungen und FAQs zu den Zuschussinstrumenten auf die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes ab. Fraglich und derzeit unklar ist daher, ob die neue OGH-Rechtsprechung und damit die Berücksichtigung einer abstrakten Nutzbarkeit noch Eingang in die Prüfung der Geltendmachung von Bestandszinsen finden wird. Anderenfalls könnten Betriebe auf den vollen Mietzinszahlungen sitzen beleiben!
Die Verordnung zum Ausfallsbonus III wurde am 15.3.2022 geändert und die Verpflichtung des Antragstellers zur Beschränkung der Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer von bisher 31.12.2021 bis zum 30.6.2022 verlängert. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinien bis zum 30.6.2022 dürfen vom antragstellenden Unternehmen keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.