
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetzes 2024 wurde eine neue Finanzordnungswidrigkeit in §51b FinStrG eingefügt, mit der die Belegfälschung mit Strafen bis zu €100.000,- sanktioniert wird.
Den objektiven Tatbestand verwirklicht, wer
Mit dem Verfälschen eines Belegs, dem Herstellen eines falschen oder unrichtigen Belegs oder dem Verwenden eines verfälschten, falschen oder unrichtigen Belegs ist das Tatbild bereits erfüllt.
Die neue Finanzordnungswidrigkeit verwirklicht nur, wer vorsätzlich handelt. Neben dem Tatbildvorsatz bedarf es zudem eines erweiterten Vorsatzes darauf, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Das Eintreten eines Erfolgs wird allerdings nicht verlangt.
Die neue Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Euro sanktioniert. Argumentiert wird die sehr hohe Strafdrohung damit, dass der umfassten Manipulationen eine hohe kriminelle Energie inhärent ist.
Beispiel 5
Die Kleinunternehmerin A nimmt fingierte Steuerberatungskosten in Höhe von 500 Euro als Betriebsausgaben in ihre Einkommensteuererklärung auf und reicht diese ein. Die daraufhin festgesetzte Einkommensteuer wurde um 200 Euro zu niedrig festgesetzt. Im Zuge einer Außenprüfung wird A vom Prüfer aufgefordert, die geltend gemachten Steuerberatungskosten mittels eines Belegs nachzuweisen. A fertigt daraufhin eine Scheinrechnung an und übergibt sie dem Prüfer.
Nach alter Rechtslage hat sich A lediglich einer Abgabenhinterziehung strafbar gemacht, wobei hierfür eine Geldstrafe bis zu 400 Euro hätte verhängt werden können. (200%) Nach aktueller Rechtslage hat A darüber hinaus auch die neue Finanzordnungswidrigkeit verwirklicht. Über A kann nunmehr eine Geldstrafe bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
§51b FinStrG ist auf alle Belege anzuwenden, die ab dem verfälscht, hergestellt oder verwendet werden.