

Seit 1. 1. 2019 ist die Kammerumlage 1 zweifach gesenkt worden
Die Vorsteuern bzw. Erwerbsteuern von Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen (einschließlich geringwertige Wirtschaftsgüter) sind aus der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage 1 auszuscheiden.
Der Hebesatz von bisher fix 0,3 % wurde auf einen gestaffelten Satz gesenkt: