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SENKUNG DER KAMMERUMLAGE 1

TU-Österreich
4/8/2019

Seit 1. 1. 2019 ist die Kammerumlage 1 zweifach gesenkt worden

Die Vorsteuern bzw. Erwerb­steuern von Investitionen in das ertrag­steuerliche Anlage­vermögen (einschließlich gering­wertige Wirtschafts­güter) sind aus der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage 1 auszuscheiden.

Der Hebesatz von bisher fix 0,3 % wurde auf einen gestaffelten Satz gesenkt:

  • Bis zu 3 Mio Euro Bemessungsgrundlage - Hebesatz von 0,29 %. 
  • Über 3 Mio Euro Bemessungsgrundlage - Hebesatz von 0,2755 %
  • Über 32,5 Mio Euro Bemessungsgrundlage – für den 32,5 Mio Euro übersteigenden Teil - Hebesatz iHv 0,2552 %.